|
Das Amtsgericht Marl hat eine Klage auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes und weiterer Nebenforderungen für einen behaupteten Parkvorgang auf einem privaten Mieterparkplatz, basierend auf einem konkludenten Vertragsschluss durch Parken unter Geltung ausgehängter AGB, abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |