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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Hygiene- und Infektionsschutzstandards bei Fahrten in (Klein-)Bussen bleibt voraussichtlich ohne Erfolg, da sich die angegriffenen Regelungen der CoronaSchVO voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Pflicht zur "Absonderung" von Fahrgästen mit Atemwegssymptomen ist als spezieller Fall eines Abstandsgebots zu verstehen und nicht als Isolierung im Sinne des § 30 IfSG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |