Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.06.2020: Zur Freistellung von Grundstücken und Betriebsanlagen von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 AEG




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.06.2020 - 14 K 226/10) hat entschieden:

   Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist eine gebundene Entscheidung, bei der der Planfeststellungsbehörde kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zukommt. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an und bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Anlage verliert ihre Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung, sondern erfordert eine Entwidmung durch förmliche Planfeststellung oder eine sonstige eindeutige Erklärung des Bahnbetreibers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stoerung von Anlagen oder Einrichtungen
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volltreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung,

keinen Anspruch auf Freistellung der streitgegenständlichen Flurstücke bzw. Betriebsanlagen von Eisenbahnbetriebszwecken gem. § 23 AEG.

Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO,

vgl. zur Notwendigkeit Beck`scher Kommentar zum AEG, 2014, § 23 AEG, Rn. 51,

ist zwar nicht durchgeführt worden, jedoch hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.Oktober 2009 - jedenfalls sinngemäß - Widerspruch eingelegt, der in der Folge nicht beschieden wurde, so dass die Klage gem. § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich der Flurstücke 1092 sowie dem ehemaligen Flurstück 1110 nicht dadurch entfallen ist, dass diese sich nunmehr im Eigentum der Beigeladenen zu 2.und 3. befinden, die keine bundeseigenen Eisenbahnen sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG ist die Entscheidung über die Freistellung von Betriebsanlagen von Eisenbahnbetriebszwecken von den zuständigen Planfeststellungsbehörden zu treffen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Bundeseisenbahnverkehrs-verwaltungsgesetzes (BEVVG) ist das F1. für die Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 2 Abs. 15 AEG) zuständig, für Betriebsanlagen nicht bundeseigener Eisenbahnen sind die durch Landesrecht (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens) bestimmten Behörden zuständig. Da die Zuständigkeit nur bezogen auf den Zeitpunkt der Freistellungsentscheidung bestimmt werden kann, ist maßgeblich, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Bahnanlage zum Zeitpunkt der Freistellung planfestgestellt werden würde. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft demnach nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an.

Streitentscheidend ist somit, ob es sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei den auf dem Grundstück befindlichen Betriebsanlagen um solche einer Eisenbahn des Bundes oder um solche einer nicht bundeseigenen Eisenbahn handelt.

Vgl. VG München Urteil vom 7. Mai 2015 - 24 K 14.4962 -, beck-online.

Dabei ist zu beachten, dass soweit die Betriebsanlage immer noch eisenbahnbetriebsspezifischen Funktionen dient, oder zu dienen geeignet ist, der Verkauf der Betriebsanlage die Eigenschaft einer Eisenbahnbetriebsanlage nicht entfallen lässt, solange - wie hier - keine Freistellung i. S. d. § 23 Abs. 1 AEG erfolgt ist.

Die auf den Flurstücken 1092 (Gleis) und dem ehemaligen Flurstück 1110 (u. a. 10 kV-Trafostation, Gleise, Weichen) befindlichen Anlagen sind - jedenfalls derzeit noch - als Betriebsanlagen des Bundes anzusehen. Diese Betriebsanlagen sind zuletzt für eine bundeseigene Eisenbahn betrieben worden bzw. werden für eine solche betrieben. So dienen die auf den Flurstücken 1532, 1533 und 1551 befindlichen Betriebsanlagen dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. bzw. der E1. B. als bundeseigener Eisenbahn. Die weiteren derzeit inaktiven Betriebsanlagen auf dem ehemaligen Flurstück 1110 (Flurstücke 1552, 1535, 1553) haben zuletzt ebenfalls einer bundeseigenen Eisenbahn gedient. Sofern der Betrieb - wie hier - noch nicht durch eine nicht-bundeseigene Eisenbahn übernommen wurde, verbleibt es für die Freistellungsentscheidung grundsätzlich bei der zuvor begründeten Zuständigkeit. Zudem besteht bei den Grundstücken des ehemaligen Flurstücks 1110 die Besonderheit, dass diese, um Bahnbetriebszwecken dienen zu können, lediglich als funktionelle Einheit zweckmäßig erfasst werden können. Auch aus diesem Grunde ist von einer weiter bestehenden Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes hinsichtlich aller v. g. Flurstücke auszugehen. Für das Flurstück 1092, welches lediglich über derzeit inaktive Betriebsanlagen verfügt, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes gegeben. Auch diese Anlagen wurden nach den Erkenntnissen des Gerichts zuletzt durch eine bundeseigene Eisenbahn betrieben.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung der von ihr beantragten Grundstücksflächen bzw. Betriebsanlagen von Bahnbetriebszwecken. Die Freistellung nach § 23 AEG ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat. Bei der Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung mit einem korrespondierenden Anspruch der Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; der Planfeststellungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung über die Freigabe kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend - was die Klägerin auch nicht geltend macht - das Verfahren nach § 23 Abs. 2 AEG eingehalten wurde, insbesondere ob vor der Entscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen und die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufgefordert worden sind. Denn aus den Verfahrensvorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 AEG erwachsen keine subjektiven Rechte der Beteiligten. Sie haben keinen drittschützenden Charakter. Diese Vorschriften dienen nämlich nicht der Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden, sondern der Schaffung einer möglichst umfassenden Grundlage für die Beurteilung, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist.

Vgl. VG Augsburg Urteil vom 27. November 2019 - 6 K 19.124 -, beck-online m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 - W 4 K 16.616 -, juris.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freistellung der streitgegenständlichen Betriebsanlagen bzw. der Grundstücke von Bahnbetriebszwecken liegen nicht vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

Die Betriebsanlagen sind Bestandteil von nach Eisenbahnrecht gewidmeten Flächen, wobei offen ist, ob für die betroffenen Grundstücke ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss vorliegt oder ob es sich um eine Altanlage handelt, für die nach dem maßgeblichen Übergangsrecht jedenfalls die Wirkungen einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gelten würden.

Vgl. OVG Münster Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09 -, beck-online.

Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind. Ob und in welchem zeitlichen Umfang es hierbei zu Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie es ein zwischenzeitlich erfolgter Betreiberwechsel wäre. Eine Anlage verliert ihre Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers. Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der C1. muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.

Dass es für die vorliegend in Rede stehenden Betriebsanlagen einen solchen Entwidmungsakt gegeben hat, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Bei den auf den Grundstücken befindlichen Anlagen sowie den Grundstücken selbst handelt es sich darüber hinaus um Bahnbetriebsanlagen. Dort befinden sich u. a. Gleise, Weichen, dem Bahnverkehr gewidmete Gebäude und eine 10 kV-Trafostation. Die auf den Flurstücken 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 befindlichen Anlagen sind dabei - wie bereits ausgeführt - als funktionale Einheit zu betrachten. Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in §18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Dabei kann das Grundstück selbst Betriebsanlage sein, wenn allein die Fläche der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs dient.

Vgl. BT-Drs. 14/4419, S. 18.

Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.

Die vorhandenen Anlagen bzw. Grundstücke dienen bzw. dienten der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene. Bei diesen Anlagen handelt es sich auch um Eisenbahnanlagen im Sinne des § 1 Abs. 5 ERegG i. V. m. Anlage 1 ERegG. Danach umfassen Eisenbahnanlagen u. a., sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, Grundstücke (Nr. 1 der Anlage), den Oberbau (Nr. 5 der Anlage), Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen und die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude (Nr. 6 der Anlage) sowie Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung (Nr. 8 der Anlage). Der neu eingeführte Begriff der "Eisenbahnanlage" wurde zwar für den regulatorischen Bereich,

vgl. BR-Drs. 22/16, S. 362,

in das deutsche Recht eingeführt. Allerdings ist derjenige, der eine Eisenbahnanlage betreibt, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs 1 AEG).

Vgl. BR-Drs. 22/16, S. 245.

Die Einführung des neuen Begriffes dient in erster Linie dazu, Betreibern von Serviceeinrichtungen (§ 2 Abs. 11 AEG) aus dem Anwendungsbereich regulatorischer Vorschriften, etwa hinsichtlich der Entflechtung, auszunehmen.

Vgl. BR-Drs. 22/16, S. 362,

Aus dem Verzeichnis der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG i. V. m. Anlage 1 ERegG geht jedoch hervor, dass sowohl das deutsche Recht als auch das der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zu Grunde liegende europäische Richtlinienrecht die genannten Anlagen als Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 AEG) und somit als Betriebsanlagen begreifen.

Ein Verkehrsbedürfnis ist derzeit für den überwiegenden Teil der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Betriebsanlagen nicht gegeben. Diese Voraussetzung stellt auf den aktuellen Nutzungsbedarf ab. Dabei kommt der (engeren) Prüfung, ob aktuell ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil typischerweise dann, wenn ein aktuelles Verkehrsbedürfnis besteht, auch das (weiter gefasste) Kriterium erfüllt ist, dass langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht auszuschließen ist. Der Prüfung des aktuellen Verkehrsbedürfnisses kommt nur in den Fällen eine eigenständige Bedeutung zu, in denen nur noch für einen begrenzten und absehbaren Zeitpunkt ein Verkehrsbedürfnis besteht und sich für die Zeit danach ein dauerhafter Wegfall des Nutzungsbedarfs sicher vorhersehen lässt.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; Kunath, Überplanung von Altanlagen der C1. , Diss. 2017, S. 161.

Ein Verkehrsbedürfnis besteht hinsichtlich der Flurstücke 1092, 1552, 1535, 1553 sowie der Gleise 122 und 123 auf Flurstück 1113 und der darauf befindlichen inaktiven Betriebsanlagen nicht. Für die auf den Flurstücken 1532, 1533 und 1551 befindlichen Betriebsanlagen (Zuwegungen zum Stellwerk der Beigeladenen zu 1., Wasserleitungen und Kanalanlagen, 10 kV-Trafostation) besteht hingegen ein Verkehrsbedürfnis, da diese von der Beigeladenen zu 1. für den Betrieb des Verschiebebahnhofs "C. " genutzt werden. Dass dieses Verkehrsbedürfnis in absehbarer Zeit entfallen könnte, ist nicht ersichtlich.

Jedoch scheidet eine Freistellung vorliegend hinsichtlich aller beantragten Betriebsanlagen und Grundstücksflächen deswegen aus, weil eine langfristige Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten ist. Bei der im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung notwendigen Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass das in § 23 AEG geregelte "Entwidmungsverfahren" entscheidet, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt (§ 38 des Baugesetzbuches - BauGB) durch das allgemeine (Bau)Planungsrecht abgelöst wird. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Entwidmung" von Bahnanlagen aufgegriffen. Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; BT-Drs. 14/4419, S. 18.

Allerdings sind an die Erklärungen über ein langfristiges Nutzungsinteresse im Interesse der Planungshoheit der Gemeinde und auch zum Schutz des an einer bahnfremden Nutzung oder Verwertung interessierten Grundstückseigentümers gewisse Anforderungen zu stellen. Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine "Reservierung" von Bahngrundstücken für zukünftige - nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht.

Im vorliegenden Zusammenhang kommt es, wie die Aufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeigt, nicht allein auf die Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen an, sondern auch auf die aktuellen Konzepte der Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene. Des Weiteren kann sich die langfristige Erwartung einer eisenbahnspezifischen Nutzung auch aus den Dispositionen derjenigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrs-unternehmen ergeben, deren Infrastruktur an die von dem Antrag betroffene Infrastruktur anschließt. Die Freistellungsvoraussetzung, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, stellt demzufolge weniger auf objektiv feststellbare Umstände als vielmehr auf (subjektive) unternehmerische und verkehrsplanerische Entscheidungen der genannten Akteure ab.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15-, beck-online.

Dennoch ist auch der bodenrechtliche Charakter der Entscheidung nach § 23 AEG zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Rechtswirkungen der Freistellung - z. B. der vollständige Verlust der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung - sind auch solche eisenbahnspezifischen Zwecke zu berücksichtigen, die zwar nicht der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, die aber im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können.

Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15, beck-online.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend - gleichsam inzident - eine Prüfung, ob ein Vorhaben planfeststellungsfähig wäre, durchzuführen ist. Die Entscheidung über die Planfeststellungsfähigkeit nach § 18 AEG obliegt - im Streitfalle - ohnehin auch nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Oberverwaltungsgerichten, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkret in Rede stehende Nutzungsabsicht der Eisenbahnbetriebsanlagen die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit aufweist.

Nach diesen Maßstäben sind die von den Beigeladenen sowie von der T3. H2. und D. . L. vorgetragenen, nach Überzeugung der Kammer ernsthaften, Nutzungsabsichten eisenbahnbetriebsbezogen. Hinsichtlich der auf dem Flurstück 1113 befindlichen Gleise 122 und 123 ist eine eisenbahnbetriebsbezogene Nutzung in Zukunft zu erwarten. Die Beigeladenen sowie der Zeuge haben dargelegt, dass die Gleise zukünftig dem Eisenbahnverkehr dienen werden. Auf der einen Seite wird damit der Gleisanschlusses des Regionalverbandes Ruhr und auf der anderen Seite der neu geplante Anschluss der Beigeladenen zu 2. bzw. der T3. H2. und D. . L. an das öffentliche Schienennetz bedient, insb. wird dadurch der Anschluss an die Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. hergestellt Zudem sollen die Gleise für das Abstellen von Baufahrzeugen der T3. H2. und D. . L. vorgehalten werden. Die Beigeladene zu 2. und 3. haben zu der beabsichtigten Nutzung einen Vertragsentwurf über den Verkauf der die v. g. Gleise enthaltenden Teilfläche des Flurstück 1113, einen Entwurf eines Infrastrukturanschlussvertrages zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. für den Anschluss an das Schienennetz der Beigeladenen zu 1., einen Vertragsentwurf über die Herstellung von Infrastrukturanschlüssen zur Verknüpfung von Eisenbahninfrastruktur sowie den Entwurf eines Vertrages über die Übernahme von Infrastrukturanlagen vorgelegt. Zudem wurde ein Entwurf einer Vereinbarung vorgelegt, welche den Regionalverband Ruhr an die Eisenbahninfrastruktur anschließt. Diese Vereinbarung gewährleistet den Anschluss der im Eigentum des Regionalverbandes stehenden Gleise an das öffentliche Bahnnetz nach Westen hin. Diese Verträge sind mit Ausnahme des Vertrages über den Verkauf der Grundstücksfläche nach Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch abgeschlossen worden.

Die von der T3. H2. und D. . L. geplante Nutzung des ehemaligen Flurstücks 1110 ist ebenfalls eisenbahnbetriebsbezogen. Dieses Unternehmen ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches für die E2. C1. B. im Bereich der Infrastrukturerhaltung tätig ist. Es hält Strecken im gesamten Westen Nordrhein-Westfalens instand. Dafür hat das Unternehmen in diesem Jahr unwidersprochen einen Instandhaltungsvertrag mit der E. C1. B. abgeschlossen, der über einen Zeitraum von 8 Jahren läuft. Auf dem streitgegenständlichen Gelände ist - wie auch aus den Planungsunterlagen des Ingenieurgesellschaft U. mbH hervorgeht - die Aufstellung von gleisgebundenen Maschinen und Zügen für den Baustellenverkehr sowie die Zulieferung und Abfuhr von für Baumaßnahmen erforderlichen Stoffen vorgesehen. Auch die Wartung von Spezialzügen und Geräten auf diesem Gelände ist beabsichtigt. Hierfür soll u. a. eine Halle errichtet werden. Das Gelände ist nach den substantiiert vorgetragenen und im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellten Absichten der Beigeladenen zu 2. und 3. sowie der T3. H2. und D. . L. für den Materialumschlag, insbesondere der Oberbaustoffe in erheblichen Mengen erforderlich. Der beabsichtigte Materialumschlag dient neben der allgemeinen Streckenwartung im Streckennetz der Beigeladenen zu 1. (v.a. Nachschottern von Strecken, Schienen- und Schwellenaustausch) auch den konkret anstehenden Infrastrukturprojekten im Rahmen der Bundesförderung und dem Ausbau der Betuwelinie. Dass es sich bei der von der T3. H2. und D. . L. beabsichtigten Tätigkeit um eine auf den Eisenbahnbetrieb bezogene Tätigkeit handelt, legen auch die gesetzlichen Definitionen zur Eisenbahninfrastruktur nahe. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst gem. § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterteilen sich in Betreiber der Schienenwege (§ 2 Abs. 7 AEG) und Betreiber von Serviceeinrichtungen (§ 2 Abs. 9 AEG). Betreiber der Schienenwege ist dabei grundsätzlich jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, zuständig ist. Die T3. H2. und D. . L. mag zwar nicht unmittelbar für die Unterhaltung der Schienenwege zuständig sein, doch dient die vorliegend geplante Tätigkeit unmittelbar dem Zweck der Instandhaltung der Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1. bzw. der E1. B. . Auch eine Freistellung nur einzelner Flurstücke des ehemaligen Flurstücks 1110, insbesondere des Flurstücks 1552, kommt nicht in Betracht. Zum einen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Teilfreistellung dieses Flurstücks nicht in ihrem Interesse liege und daher nicht verfolgt werde. Zum anderen ist auch hier eine langfristige Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten. So hat u. a. der Zeuge ausgeführt, dass die Nutzungspläne der Firma T3. H2. und D. . L. grundsätzlich eine zukünftige Nutzung der Teilfläche nicht ausgeschlossen hätten. Auch das auf dem v. g. Flurstück bestehende Gebäude könne voraussichtlich genutzt werden. So sei die Niederlassung C2. der Firma T3. H2. und D. . L. derzeit stark im Wachstum begriffen, sodass neben dem zusätzlichen Gleisbedarf, der auf diesem Grundstück zu decken ist, auch das Gebäude durchaus genutzt werden könne.

Auch die von der Beigeladenen zu 2. geplante ausschließliche Aufbereitung von Bahnbaubetriebsstoffen, wie etwa Schotter, Betonschwellen, und die Errichtung eines Zentrums für Oberbaustoffe auf dem Flurstück 1092 ist eisenbahnbetriebsbezogen. Entscheidendes Kriterium für die Bestimmung einer Betriebsanlage als Teil der Eisenbahninfrastruktur ist - wie bereits ausgeführt -, dass die Anlagen unmittelbar mit dem technischen Bahnbetrieb in räumlicher und funktionaler Verbindung stehen. Dazu zählen neben dem eigentlichen Schienenweg alle Nebenanlagen der Schienenwege, die dazu dienen, den Eisenbahntransport abzuwickeln und zu sichern.

Vgl. Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht Bd. I, Stand: Oktober 2012, § 2 AEG, Rn. 11.

Für die von der Beigeladenen zu 2. geplante Tätigkeit ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung der Einsatz von Materialzügen mit besonderen Wagons erforderlich. Hiermit werden die aufzubereitenden Bahnbaubetriebsstoffe angeliefert, wobei ein Zug ca. 1000 t Material enthält. Diese Stoffe werden in kurzer Zeit recycelt, umgeschlagen und im Bahnbereich wieder eingesetzt. Es ist auch eine enge Kooperation zwischen der T3. H2. und D. . L. als Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. beabsichtigt. Die beabsichtigten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2. sind somit objektiv-funktional bahnbetriebsbezogen, da sie Bahnunternehmen dienen, die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringen bzw. Eisenbahninfrastruktur unterhalten. Denn ohne Gleise und ohne Versorgung der Gleise mit Schwellen und Schotter sind diese überhaupt nicht benutzbar.

Vgl. so auch OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online.

Es besteht auch ein Bedürfnis dafür, dass der beabsichtigte Betrieb der Beigeladenen zu 2. in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Eisenbahninfrastruktur erfolgen muss. Dies folgt zum einen bereits aus den geplanten Mengen der umzuschlagenden Bahnbaubetriebsstoffe und dem daraus folgenden Bedarf an entsprechender Umschlagsfläche und zum anderen aus betriebswirtschaftlichen Gründen, wie der Vermeidung weiter Transportwege zwischen Umschlagflächen und dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. Das Grundstück kann dabei - wie bereits ausgeführt - auch selbst Betriebsanlage sein, wenn die Fläche der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs dient.

Vgl. BT-Drs. 14/4419, S. 18.

Die besondere Bedeutung von Umschlagplätzen für den Eisenbahnverkehr haben in der mündlichen Verhandlung auch die Beigeladenen, insbesondere auch die Beigeladene zu 1., hervorgehoben. Es besteht ein hohes Interesse am Bestand und am Erhalt solcher Umschlagplätze. Der Rückbau von Nebengleisen in den vergangenen Jahren hat zu erheblichen Problemen geführt, insbesondere bei dem Umschlag von Baustoffen und Baumaterialen für Baumaßnahmen. Der Erhalt ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Förderprogramme des Bundes, insbesondere bei der Instandhaltung von Brückenbauwerken, aber auch der Schieneninfrastruktur von großer Bedeutung.

Die beabsichtigte Nutzung des Flurstücks 1092 durch die Beigeladene zu 2. dient daher auch nicht "bloß" einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, welches lediglich Güter auf die C1. umschlägt und das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt.

Vielmehr ist die beabsichtigte Nutzung eisenbahnbetriebsbezogen und die für diese Nutzung notwendigen Anlagen sind als Betriebsanlagen i. S. d. AEG zu qualifizieren. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes NRW,

welches hinsichtlich eines dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. jedenfalls im Wesentlichen vergleichbaren Unternehmens, der Auffassung war, dass diesem die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt. Dieses Unternehmen hatte auf demselben Flurstück ebenfalls die Aufbereitung von Betonschwellen und Gleisschotter zum Unternehmensgegenstand. Die Eigenschaft einer Eisenbahnbetriebsanlage wurde dem Unternehmen in der v. g. Entscheidung v. a. deswegen abgesprochen, weil es weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringe, worunter das Gesetz die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur verstehe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F.) noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibe, wozu die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen zählten (vgl. § 2 Abs. 3 AEG a. F.).

Das Kriterium, ob die in Rede stehende Tätigkeit bzw. die langfristig zu erwartende Nutzung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbracht wird, mag, jedenfalls dann, wenn die Eisenbahneigenschaft des Unternehmens im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit steht, zwar eine hinreichende Bedingung für die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit sein, sie ist jedoch keine notwendige. Vielmehr gebietet es der bodenrechtliche Charakter der Widmung einer Fläche als Eisenbahnbetriebsfläche im Rahmen der nach § 23 AEG anzustellenden Prognose allein die in Rede stehende Tätigkeit bzw. Betriebsanlage zu betrachten. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht entscheidend sein, ob das einzelne Unternehmen etwa über eine Unternehmensgenehmigung nach §§ 2 Abs. 19, 6 AEG verfügt oder ihm eine solche erteilt werden kann.

Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die von der Beigeladenen zu 2. beabsichtigte Tätigkeit als Serviceeinrichtung (Hilfseinrichtung) und somit als Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzusehen ist, § 2 Abs. 9 und Abs. 11 AEG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 g) ERegG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war gem. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO zuzulassen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2020/14_K_226_10_Urteil_20200625.html - DE:VGGE:2020:0625.14K226.10.00

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