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Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist eine gebundene Entscheidung, bei der der Planfeststellungsbehörde kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zukommt. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an und bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Anlage verliert ihre Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung, sondern erfordert eine Entwidmung durch förmliche Planfeststellung oder eine sonstige eindeutige Erklärung des Bahnbetreibers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |