|
Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Gesamtschule wurde verworfen. Der Antragsteller hatte sich auf planbedingte Lärmsteigerungen und erhöhtes Verkehrsaufkommen berufen, während die Antragsgegnerin die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestritt, da die Schule bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen sei und die Baugenehmigung bestandskräftig sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |