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Ein sittenwidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet ist, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führt und deren Einsatz weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt wurde. Der Schaden des Käufers entsteht bereits durch den Erwerb eines solchen Fahrzeugs, da es infolge der manipulativ wirkenden Software hinter den Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und von Stilllegung bedroht war. Dieser Schaden wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Käufer ein späteres Software-Update hat installieren lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |