Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Minden v. 09.06.2020: Zur Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache zur Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen




Das Amtsgericht Minden (Urteil vom 09.06.2020 - 22 C 80/20) hat entschieden:

   Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.830,80 € aus §§ 433, 437 Nr. 2, 346 BGB.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist, dass der Kläger wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Der Kläger hat den Rücktritt nicht wirksam erklärt. Der Rücktritt von dem Kaufvertrag ist nur zulässig, wenn die Verkäuferin zuvor unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist.

"Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich aber nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12). Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO Rn. 13)."

(BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 - VIII ZR 226/14 -, Rn. 30, juris)

Zwar hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.9.2019 um eine Terminsabsprache gebeten mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug "jederzeit zur Verfügung stehe". Ob damit jedoch das Angebot verbunden war, dass der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten verbringen wollte oder er davon ausging, dass die Beklagte das Fahrzeug abholen sollte und deshalb eine Terminsvereinbarung erforderlich war, bleibt unklar.

Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger vor dem Schreiben bereits angeboten, dass dieser das Fahrzeug zu ihr bringen könne. Der Kläger hat dieses Angebot ausgeschlagen mit der Begründung, dass es ihm "momentan nicht möglich sei", das Fahrzeug zu der Beklagten zu bringen.

Nachdem die Beklagte jedoch unstreitig bereits zuvor erklärt hatte, dass der Kläger das Fahrzeug zu ihr bringen könne, hätte der Kläger das Fahrzeug direkt zu der Beklagten bringen können. Einer wiederholten Erklärung der Beklagten bedurfte es nicht, da bereits geklärt war, dass die Beklagte zur Überprüfung bereit war, während unklar blieb, ob der Kläger zur Überführung des Fahrzeugs bereit war.

Zwar wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, einen Kostenvorschuss für die Überführung auf Anforderung zu zahlen. Allerdings hat der Kläger weder einen solchen Vorschuss angeboten noch hat er zu erkennen gegeben, dass er nunmehr zur eigenen Verbringung des Fahrzeugs bereit gewesen ist.

Es kann daher dahinstehen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam gewesen ist, weil der Kläger das Fahrzeug für eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen seiner Baustellentätigkeit benutzt hat und § 476 BGB nicht zur Anwendung kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_minden/j2020/22_C_80_20_Urteil_20200609.html - DE:AGMI1:2020:0609.22C80.20.00

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