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Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung

Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Mängelbeschreibung
-   Erfüllungsort der Nachbesserung



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

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Allgemeines:


BGH v. 23.02.2005:
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

OLG Stuttgart v. 18.05.2006:
Der Käufer muss den Verkäufer insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs informieren. Erfolgt die Information erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch unmittelbar vor einer Rücktrittserklärung, kommt die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht zum Tragen und es besteht ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung keine Rücktrittsberechtigung.

OLG Stuttgart v. 05.03.2007:
Unabhängig vom Problem der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Lieferung eines Neufahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe kommt ein Rücktritt nur nach erfolgloser Nachfristsetzung in Betracht.

OLG Brandenburg v. 01.07.2008:
Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt.

OLG Brandenburg v. 07.10.2008:
Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist ein Nacherfüllungsverlangen mit der konkreten Aufforderung, bestimmte noch offene Mängel zu beseitigen. Die Äußerung des später nicht bestätigten Verdachts eines Unfallschadens und die Aufforderung, die Vorgeschichte des Fahrzeugs offen zu legen, genügt diesen Anforderungen nicht. Bestreitet der Autohändler im Prozess die vom Käufer behaupteten Mängel und deren Erheblichkeit, begründet dies nicht die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich machen würde.

BGH v. 10.03.2010:
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).

BGH v. 13.07.2011:
Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).

OLG Saarbrücken v. 29.01.2014:
Tritt der Käufer eines Kraftfahrzeugs vom Kaufvertrag zurück ohne zuvor eine mögliche Nacherfüllung auch nur zu verlangen, steht ihm kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

BGH v. 01.07.2015:
Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 10. März 2010, VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448).

LG Wuppertal v. 04.09.2015:
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder eines Anspruchs gegen den Schuldner nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen würde.




BGH v. 13.07.2016:
  1a.  Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 1954, II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.

  1b.  Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12. August 2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 und vom 18. März 2015, VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.

  2.  Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2015, VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).

BGH v. 26.10.2016:
Steht fest, dass es sich bei einem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs handelt, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung der Verkäufer in einer dem Käufer nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat, ist der Käufer ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann.

BGH v. 14.10.2020:
  1.  Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen.

  2.  An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

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Mängelbeschreibung:


BGH v. 18.10.2017:
Im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens genügt es, wenn ein Kraftfahrzeugkäufer die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.

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Erfüllungsort der Nachbesserung:


Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

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