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Landgericht Köln v. 21.09.2020: Zum Sachmangelbegriff bei einem leistungsstarken Gebrauchtfahrzeug im mittleren Preissegment (Ford Mustang GT Convertible)




Das Landgericht Köln (Urteil vom 21.09.2020 - 32 O 194/19) hat entschieden:

   Ein Sachmangel in Form von Dröhnen, Vibrationen oder Schaltschlägen liegt bei einem leistungsstarken Gebrauchtfahrzeug im mittleren Preissegment nicht vor, wenn die festgestellten Erscheinungen im Rahmen der üblichen Beschaffenheit für ein solches Fahrzeug liegen und der Käufer keine überzogenen Erwartungen an die Geräuschkulisse oder Schaltvorgänge haben kann. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern; ein Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien am 20.06.2015 geschlossenen Kaufvertrages über einen von der Streithelferin der Beklagten hergestellten Ford Mustang GT Convertible aus §§323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB.

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts, lag bereits kein Mangel im Sinne von §434 BGB vor. Dazu im Einzelnen:

a.)

Der Kläger hat den Nachweis nicht führen können, dass das Fahrzeug ein Mangel in Form eines massives Dröhnens bei 80 km/h bis 120 km/h nebst Vibrationen am Schalthebel, Beifahrersitzen und Rückscheibe vorliegt.

Nach §434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist, ist sie mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dabei trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt. Mangels konkreter Beschaffenheitsvereinbarung ist auf die übliche Beschaffenheit abzustellen.

Der Sachverständige T1 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er ein "massives" Dröhnen nicht feststellen konnte. Dabei hat er ausgeführt, dass er unter einem massiven Dröhnen ein weit über der durchschnittlichen Geräuschentwicklung liegendes Geräusch verstehe. Dies ist nicht zu beanstanden. Dies zugrundegelegt habe er lediglich ein leichtes Dröhnen feststellen können, welches keinen technischen Mangel darstelle. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Fahrzeug um leistungsstarkes Fahrzeug mit 418 PS und einem 5,0 Liter Motor handelt, ist grundsätzlich eine gesteigerte Geräuschkulisse des Motors und der Abgasanlage zu erwarten, zumal es sich - dies im Vergleich zu ähnlichen Fahrzeugen mit den Leistungsdaten wie das streitgegenständliche Fahrzeug - mit einem Kaufpreis von 41.585 Euro um ein Fahrzeug im mittleren Preissegment handelt. Dass der Kläger dabei möglicherweise einen höheren Anspruch an das Fahrzeug hat, ist unbeachtlich. Denn eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 04.03.2009 - VIII ZR 160/08 = DS 2009, 272).

b.)

Auch liegt kein Mangel in klägerseits behaupteten starken, dumpfen Schaltschlägen, insbesondere in den ersten Gängen vor. Der Sachverständige T1 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen Schaltschläge auch bei einem Vergleichsfahrzeug feststellbar waren und es sich nicht um starke Schaltschläge handeln würde. Die Kombination eines drehmomentarken V8-Motors und eines manuellem Getriebes begünstige sog. Schaltschläge, ohne dass dies gleichbedeutend mit der Feststellung eines Mangels sei. Dem schließt sich die Kammer an. Es handelt sich gerade nicht um ein Fahrzeug aus dem Premiumsegment, welches zudem in den USA gefertigt wurde. Der Durchschnittskäufer kann daher keine geschmeidigen und reibungslosen Schaltvorgänge erwarten.

c.)

Dies gilt in gleicher Weise auch für das vom Kläger behauptete hakelige Schalten, insbesondere im 1. und 2. Gang. Der Sachverständige hat auch hier nachvollziehbar ausgeführt, dass dies identisch auch beim Vergleichsfahrzeug feststellbar gewesen sei.

d.)

Der Sachverständige konnte zudem kein schleifendes Geräusch aus der Schaltkulisse im 1. und 2. Gang feststellen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, der Sachverständige keine Schaltvorgänge mit einem leichten Linksdruck auf den Schalthebel vorgenommen hat, um hierrüber zu versuchen ein schleifendes Geräusch zu erzeugen, denn ein Linksdruck auf den Schalthebel beim Schalten stellt erkennbar keine ordnungsgemäße Bedienung dar. Dass das Getriebe auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Bedienung keine Geräusche erzeugt, kann nicht erwartet werden.

e.)

Der Sachverständige konnte zudem keinen schwachen Durchzug zwischen 2000 U/min und 3000 U/min feststellen. Im Übrigen entsprach der Durchzug in diesem Drehzahlbereich dem des Vergleichsfahrzeuges.

f.)

Soweit der Sachverständige an der oberen Quernaht des Fahrersitzes und an der Beifahrersitzlehne lediglich eine weiße Naht festgestellt hat, die bei den entsprechenden Partien des Vergleichsfahrzeuges nicht vorhanden waren, stellt auch dies keinen Mangel des Fahrzeuges dar, welcher bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Denn dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass es sich nicht um einen von ihm hinzunehmenden normalen (natürlichen) Verschleiß handelt. Ein "normaler" Verschleiß, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn Teile der erworbenen Sache üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als die restlichen Teile dieser Sache unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung und Pflege sowie ggf. Erneuerung bedürfen (OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 - 7 U 224/07 zit. nach juris). Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei Fahrzeugsitzen unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei Sitzen des betreffenden Typs und der entsprechenden Qualität angesichts ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel auch nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungs-Erscheinungen sind nämlich aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern (BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05= NJW 2006, 434). Das Hervortreten einer Naht kann sowohl auf einen Mangel als auch auf Verschleiß beruhen. Dabei bietet die Laufleistung und das Alter des Fahrzeuges nur einen geringen Anhaltspunkt, denn maßgeblicher Faktor für den Verschleiß eines Sitzes eines Fahrzeuges ist die Häufigkeit eines Ein- bzw. Aussteigevorganges, da hierbei bei lebensnaher Betrachtung die Sitze am meisten Beansprucht werden. Da dies im Einzelnen jedoch nicht festgestellt werden konnte, geht dies zu Lasten des Klägers.

Letztlich wäre der Rücktritt aber auch bei Vorliegen eines Mangels an den Sitzen ausgeschlossen. Denn ein Rücktritt ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, wenn der Mangel also geringfügig ist. Dies ist jedoch bei einem Hervortreten der weißen Naht - wie des auf dem Lichtbild Seite 19 des Gutachtens des Sachverständigen T1 vom 17.03.2019 (Bl. 205 GA) zu erkennen ist, der Fall.

Soweit der Kläger behauptet, dass ein Mangel darin liege, dass der Sitzbezug aus Vinyl bestehe, ist dem die Beklagte substantiiert entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Premium-Lederpolsterung bei diesem Fahrzeug die Sitzmittelbahnen aus Leder und die Sitzwangen aus Vinyl beinhalte. Mangels weitergehenden Vortrages hierzu durch den Kläger, ist sein Vortrag insoweit unsubstantiiert.

II.

Mangels wirksamen Rücktritts haben auch die Klageanträge zu 2) bis 5) keinen Erfolg. Selbst bei Annahme eines Mangels an den Sitzen wäre auch der Klageantrag zu 5) nicht begründet, denn dies wurde erstmals mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.01.2017 angezeigt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Beklagte - einen Mangel insoweit unterstellt - bezüglich der Nachbesserung an den Sitzen nicht in Verzug befunden, so dass kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 101 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: 43.736,43 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/32_O_194_19_Urteil_20200921.html - DE:LGK:2020:0921.32O194.19.00

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