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1. Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen kann ein Umgehungsgeschäft gemäß § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, wenn der vermeintliche Verkäufer unerreichbar ist und der tatsächliche Handelnde im Lager des Beklagten steht, wodurch der Beklagte selbst als Vertragspartner anzusehen ist.
2. Ein erheblicher Unfallschaden, auf den der Käufer bei Vertragsschluss nicht hingewiesen wurde, stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, auch wenn die Formulierung "Kotflügel hat links erhöhte Lackdichte" in der Vertragsurkunde den Umfang des Vorschadens irreführend bagatellisiert.
3. Als Händler kann sich der Beklagte nicht auf einen im Vertrag aufgenommenen Haftungsausschluss berufen, und eine Nacherfüllungsfrist ist nicht erforderlich, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |