Das Verkehrslexikon

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Landgericht Krefeld v. 10.09.2020: Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags wegen verschwiegenen erheblichen Unfallschadens und Umgehungsgeschäft




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 10.09.2020 - 5 O 102/19) hat entschieden:

   1. Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen kann ein Umgehungsgeschäft gemäß § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, wenn der vermeintliche Verkäufer unerreichbar ist und der tatsächliche Handelnde im Lager des Beklagten steht, wodurch der Beklagte selbst als Vertragspartner anzusehen ist. 2. Ein erheblicher Unfallschaden, auf den der Käufer bei Vertragsschluss nicht hingewiesen wurde, stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, auch wenn die Formulierung "Kotflügel hat links erhöhte Lackdichte" in der Vertragsurkunde den Umfang des Vorschadens irreführend bagatellisiert. 3. Als Händler kann sich der Beklagte nicht auf einen im Vertrag aufgenommenen Haftungsausschluss berufen, und eine Nacherfüllungsfrist ist nicht erforderlich, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz, Fahrzeug-Ident.-Nr. X, 27.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2019, abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt errechnet: 0,11€ pro km, der 49.000 km gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte übersteigt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen PKW nach §§ 437 Nr.2, 323 BGB zu.

Die Beklagte ist passivlegitimiert.

Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist mit der Beklagten zustande gekommen. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Umgehungsgeschäft der Beklagten gemäß § 476 Abs.1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Beklagte selbst als Vertragspartnerin anzusehen ist. Vorliegend liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor um von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Voreingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil II war hier die Beklagte und nicht der im Kaufvertrag als Verkäufer bezeichnete Herr X1. Dieser konnte weder vom Kläger vorprozessual kontaktiert werden, noch waren die Ladungen des Gerichts zu zwei Terminen, welche sowohl an die im Kaufvertrag angegebene deutsche Adresse des vermeintlichen Verkäufers, unter welcher dieser auch gemeldet ist, als auch an seine vom Beklagten mitgeteilte Adresse in Polen erfolgten, erfolgreich. Die im Kaufvertrag als Verkäufer angegebene Person ist damit als unerreichbar anzusehen. Zwar hat der von der Beklagten benannte Zeuge X2 ihren Vortrag, das Fahrzeug sei im Auftrag und in Vollmacht des im Kaufvertrag benannten Herrn X1 verkauft worden, bestätigt. Jedoch konnte er dem Gericht nicht die Überzeugung verschaffen, dass diese Darstellung zutrifft. Es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil er der Sohn der Beklagten ist, der bei dem Verkauf auf ihrer Seite Handelnde war und damit in ihrem Lager steht. Weder seine Zeugenangaben noch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie die Fotokopie des Personalausweises des Herrn X1, der von ihr, bzw. ihrem Sohn gefertigte Kassenbuchauszug, in welchem eine Provision eingetragen ist, oder die in Kopie vorgelegte Verkaufsvollmacht reichen aus, um die gegebenen objektiven Anhaltspunkte zu widerlegen und dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass die Beklagte lediglich in Vertretung für Herrn X1 handelte. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge X1 für das Gericht ebenso wie für den Kläger faktisch unerreichbar ist, und dies obwohl er nach den Angaben des Zeugen X2 der Freund eines guten Freundes des Zeugen ist, mit diesem in Kontakt steht und durch ihn auch Kenntnis von dem laufenden Verfahrensstand hat.

Das Fahrzeug ist gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB mangelhaft, weil es unstreitig einen erheblichen Unfallschaden gehabt hat, auf den der Vertreter der Beklagten den Kläger bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat. Üblicherweise kann der Käufer auch beim Gebrauchtwagenkauf erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist (vgl. BGH NJW 2008,1517). Allein die Tatsache, dass der Wagen unstreitig einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, stellt hier einen Sachmangel dar, ohne dass es erheblich wäre, ob dieser Schaden auch zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat wie der Kläger behauptet.

Auf diesen erheblichen Unfallschaden hat die Beklagte, bzw. ihr Vertreter, der Zeuge X2, den Kläger bei Vertragsschluss nicht hingewiesen. Soweit in die Vertragsurkunde die Bemerkung aufgenommen ist "Kotflügel hat links erhöhte Lackdichte" gibt diese Bezeichnung den entscheidenden Umfang des Vorschadens nicht wieder. Die Formulierung ist irreführend und bagatellisiert den Schadensumfang, weil eine erhöhte Lackdichte nicht mit einem Unfallereignis, schon gar nicht mit einem erheblichen, in Zusammenhang stehen muss und durch viele, auch banale Gründe bedingt sein kann. Es handelt sich um eine typische bagatellisierende Angabe, die darauf angelegt ist, den Käufer im Unklaren zu lassen, um zu vermeiden, dass dieser bei wahrheitsgemäßen Angaben vom Kauf Abstand nimmt oder den Preis herunter handelt. Daran änderte sich auch nichts, selbst wenn der Zeuge X2, wie die Beklagte behauptet, die Lackdichtemessung in Gegenwart des Klägers vorgenommen und erklärt haben sollte, das Fahrzeug müsse einen erheblichen Unfall gehabt haben. Mit dieser Erklärung wäre das volle Ausmaß des Unfallschadens nicht offenbart worden. Gerade wenn es sich so verhielt, dass der Zeuge die Erklärung im Zusammenhang mit einer gerade in Gegenwart des Kunden vorgenommenen Lackdichtemessung abgab, ist diese hinsichtlich der Erheblichkeit des Unfallvorschadens erkennbar inhaltsleer, weil eine Lackdichtemessung allenfalls auf eine Nachlackierung schließen lässt, nicht aber auf einen erheblichen Unfall.

Als Händlerin kann sich die Beklagte nicht auf den in den Vertrag aufgenommenen Haftungsausschluss berufen. Das Setzen einer nach Erfüllungsfrist ist nicht erforderlich, weil der Mangel, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall hatte, nicht beseitigt werden kann.

Die Beklagte hat gemäß § 346 Abs.1 BGB dem Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlung der von der Beklagten im Gegenzug geltend gemachten Nutzungsvergütung zurückzuzahlen. Soweit der Kläger diese zugunsten der Beklagten in Ansatz zu bringende Nutzungsvergütung in seinen Klagantrag nicht mitaufgenommen hat, ist die Klage unbegründet. Den im Tenor für die Nutzungsvergütung angesetzten Betrag hat das Gericht unter Zugrundelegung folgender Formel errechnet: Gebrauchsvorteil = 27.000 € (Kaufpreis) x zurückgelegte Kilometer : 201.000 km (bei Vertragsschluss erwartete Restlaufleistung). Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Ab. S.2 Nr.1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 27.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2020/5_O_102_19_Urteil_20200910.html - DE:LGKR:2020:0910.5O102.19.00

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