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Ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag bilden keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn der Darlehensvertrag über drei Monate vor dem Fahrzeugkaufvertrag geschlossen wurde und keine weiteren konkreten Umstände für eine wechselseitige Bedingung der Verträge vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |