Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 01.07.2020: Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Rom II-VO bei Flugzeugabsturz; Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter




Das Landgericht Essen (Urteil vom 01.07.2020 - 16 O 11/18) hat entschieden:

   Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO ist das Recht des Staates anwendbar, zu dem die streitgegenständliche unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung aufweist, auch wenn der Unglücksort in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus, wenn der in die Schutzpflichten einzubeziehende Personenkreis nicht überschaubar war und den Klägern anderweitige, gleichwertige Ersatzmöglichkeiten offenstanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schutz von Kindern und aelteren Menschen
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

A.

Die Klagen sind zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, das Landgericht Essen ist für die noch anhängigen Klagen örtlich zuständig.

I.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 26 Brüssel I a-VO, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet. Diese hat sich hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit rügelos eingelassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger die Klage vor dem Landgericht Essen nach eigenem Bekunden in der Annahme erhoben haben, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist derartiger Vortrag irrelevant, da auf Klägerseite lediglich die Erhebung der Klage als solches erforderlich ist. Für das Eingreifen der Vorschrift ist anschließend lediglich weiteres Handeln des Beklagten, in Form der rügelosen Einlassung, notwendig. Art. 26 Brüssel I a-VO fordert zudem nicht, dass die Parteien ihren (Wohn-) Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (vgl. Gaier in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, Brüssel I a VO Art. 26, Rn. 6 m.w.N.). Insofern ist es unschädlich, dass der Sitz der Beklagten zu 1) in den USA liegt.

Mit Blick auf die Beklagte zu 2) bestehen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenfalls keine Bedenken.

II.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich für die Klage gegen die Beklagte zu 1) aus § 39 S. 1 ZPO, da diese auch insoweit die rügelose Einlassung erklärt hat.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO, soweit das Verfahren nicht abgetrennt und an das zuständige Landgericht G4 verwiesen wurde. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO besteht sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der unerlaubten Handlung (Schultzky in Zöller, 32. Aufl. 2018, § 32, Rn. 19). Erfolgsort der dem jeweils geltend gemachten eigenen Schmerzensgeld zugrunde liegenden "Schockschäden" ist der Ort, an dem sich die Kläger bzw. die Zedenten bei Auftreten der behaupteten Folgen befunden haben. Dieser lag bei den verbliebenen Ansprüchen im Bezirk des Landgerichts Essen, da die Anspruchsteller ihren Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hatten.

B.

Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Materielle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten kommen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

I.

Es bestehen keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes.

1.

Aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO folgt die Anwendung deutschen materiellen Rechts. Die Rom II-VO ist aufgrund ihrer in Art. 3 geregelten universellen Geltung auch anwendbar, wenn ein möglicher Bezug zum Recht von Drittstaaten, wie hier der USA, gegeben ist (Schmidt in BeckOGK-Rom II-VO, Stand: 01.02.2020, Art. 1, Rn. 29 f.). Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um außervertragliche Ansprüche i.S.d. Art. 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Rom II-VO. Dies sind solche, die auf den Ersatz eines Schadens aufgrund einer unerlaubten Handlung gerichtet sind. Hierbei werden sowohl der Begriff der unerlaubten Handlung als auch der des Schadens jeweils europarechtlich definiert. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist nach dem weiten europarechtlichen Verständnis ein solcher, der auf Schadenersatz gerichtet ist und nicht auf einem Vertragsverhältnis beruht. Der Begriff des Schadens erfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden (Rühl in BeckOGK-Rom II-VO, Stand: 01.12.2017, Art. 4, Rn. 35 ff.). Im Gegensatz dazu ist für eine vertragliche Grundlage eine freiwillig eingegangene Verpflichtung charakteristisch, was offensichtlich nicht Grundlage der vorliegend geltend gemachten Ansprüche ist und auch von den Parteien so nicht verstanden wird. Auch ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre als außervertraglich i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zu qualifizieren (vgl. Gottwald in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 328, Rn. 175).

Gem. Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO ist, abweichend von den Regelungen der Abs. 1 und 2, das Recht des Staates anwendbar, zu dem die streitgegenständliche unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung aufweist. So liegt es hier in Bezug auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich wäre gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das französische Recht anzuwenden, da der streitgegenständliche Primärschaden in Form der Tötung der Angehörigen der Kläger bei dem Absturz des H-Fluges eingetreten ist. Von dieser Regel ist im vorliegenden Fall entsprechend der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO abzuweichen, da eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles eine offensichtlich engere Verbindung zum deutschen Recht aufzeigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Unglücksort im Wesentlichen aus dem Zufall ergeben hat und sich aufgrund der Flugroute auch in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat hätte realisieren können. Außer dem Umstand, dass sich der Absturz selbst auf französischem Territorium ereignet hat, weist der hiesige Rechtsstreit keine weiteren Bezugspunkte zum französischen Recht auf. Auf der anderen Seite bestehen mehrere, wesentliche Verbindungen zur deutschen Rechtsordnung. So klagen deutsche Staatsangehörige gegen die Enkelgesellschaft eines deutschen Luftfahrtunternehmens. Diese Enkelgesellschaft hat aufgrund eines Vertrages mit der M1 GmbH, welcher eine Rechtswahl für die Anwendbarkeit deutschen Rechts beinhaltet, einen Teil der Ausbildung des M, eines deutschen Staatsangehörigen, zum Piloten übernommen. Die weitere Ausbildung sowie die jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen fanden in Deutschland statt, ebenso wie die Behandlung seiner psychischen Erkrankung. Zudem war das Ziel des Fluges E.

2.

Es bestehen keine vertraglichen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1). Solche scheiden, auch nach Auffassung der Parteien, bereits deshalb aus, weil weder die Kläger, noch die Passagiere des Unglücksfluges, noch M selbst in einer vertraglichen Beziehung zu der Beklagten zu 1) standen. Soweit die Beklagte zu 2) mit der M1 GmbH und diese mit der Beklagten zu 1) jeweils Ausbildungsverträge abgeschlossen haben, handelt es sich hierbei nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Passagiere und deren Angehörigen. Es fehlt hierfür jedenfalls an den Voraussetzungen der Erkennbarkeit sowie der fehlenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit.

a)

Für die Beklagte zu 1) war der in die Schutzpflichten mit einzubeziehende Personenkreis bereits nicht überschaubar. Um eine uferlose Haftung außerhalb der Voraussetzungen des Deliktsrechts zu vermeiden, ist die Grenze von in die Schutzpflichten eines Vertrages mit einbezogenen Dritten grds. eng zu ziehen (Gottwald a.a.O., Rn. 182). Der in die vertraglichen Schutzpflichten mit einbezogene Personenkreis muss für den Verpflichteten bei Abschluss des Vertrages erkennbar und damit kalkulierbar und versicherbar sein. Andernfalls wäre das - gegenüber der deliktischen Haftung erhöhte - vertragliche Haftungsrisiko dem Verpflichteten nicht zumutbar (Gottwald a.a.O., Rn. 190). Zwar müssen die dem vertraglichen Schutz unterfallenden Personen nicht nach Namen und Anzahl bekannt sein. Bei einer, wie hier, schier unüberschaubaren Anzahl zukünftiger Passagiere, welche von den Flugschülern in den nachfolgenden ggf. Jahrzehnten befördert werden, war eine Erkennbarkeit der in den vertraglichen Schutz mit einbezogenen Personen für die Beklagte zu 1) jedoch offensichtlich nicht gegeben.

b)

Des Weiteren fehlt es auch an dem erforderlichen Schutzbedürfnis für einen Rückgriff auf das Konstrukt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Den klagenden Parteien stand eine anderweitige, gleichwertige Ersatzmöglichkeit offen. Das Schutzbedürfnis entfällt, wenn eine Schutzlücke nicht besteht, weil den Anspruchstellern eigene, gleichwertige Ansprüche zustehen. Die Gleichwertigkeit ist zu bejahen, wenn die eigenen Ansprüche einem etwaigen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach Voraussetzungen, Zweck und Umfang entsprechen. Dabei ist es unerheblich, gegen wen sich diese eigenen Ansprüche richten und ob sie werthaltig und realisierbar sind (Mäsch in BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 328, Rn. 180). Dies ist hier mit den Ansprüchen der Kläger gegenüber H2 aufgrund der Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 des Montrealer Übereinkommens der Fall. Die Ersatzansprüche bestehen gem. Art. 21 Abs. 1 für den dort festgelegten Grundbetrag dabei sogar verschuldensunabhängig. Für darüber hinausgehende Ansprüche enthält Art. 21 Abs. 2 eine der Regelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Beweislastumkehr zu Lasten des Luftfrachtführers, der sich hinsichtlich einer Verursachung des Schadensereignisses durch seine Mitarbeiter entlasten muss.

3.

Ein Anspruch aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht aber auch deshalb nicht, weil eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) oder ihrer Mitarbeiter - wie nachfolgend dargestellt - nicht erkennbar ist. Selbiges gilt daher für Ansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB.

a)

Die Kläger haben eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter oder Organe nicht substantiiert vorgetragen.

Die Beklagte zu 1) führt unstreitig nur einen sich auf ca. 4,5 Monate erstreckenden Teil der praktischen Ausbildung der Pilotenanwärter der Beklagten zu 2) durch. In diesem Rahmen beziehen sich die Pflichten der Beklagten zu 1) im Wesentlichen auf die ordnungsgemäße Ausbildung der Flugschüler sowie ggf. deren Schutz. Die medizinische Überprüfung ist gerade nicht ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet. Diese obliegt sowohl in Deutschland als auch den USA der jeweiligen Luftfahrtbehörde, die sich hierzu entsprechender Sachverständiger bedient. Zwar dürfte im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten eine Pflicht zur Meldung von Auffälligkeiten, die den Rückschluss oder den konkreten Verdacht auf eine bestehende Fluguntauglichkeit eines Pilotenanwärters zulassen, anzunehmen sein. Die Kläger haben derartige Umstände aber nicht substantiiert vorgetragen.

Die einzige hierzu konkret aufgestellte Behauptung der Kläger, ein Angestellter der Beklagten zu 1) habe im Rahmen der Vernehmung durch das FBI M als "not flyable" bezeichnet, erfolgt erkennbar "ins Blaue hinein". Auf die Erwiderung der Beklagten, hierbei handele es sich um die in einem Online-Artikel der "E6" aufgestellte Behauptung ohne Angaben von Quellen und den konkreten Umständen, haben die Kläger sich ebenso wenig erklärt, wie auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.06.2018, dass für die Überprüfung der Behauptung eine Benennung des Ausbilders sowie der Umstände, aufgrund derer die Aussage getätigt worden sein soll, erforderlich ist. Zwar sind an die Annahme eines unsubstantiierten Vortrags aufgrund einer Behauptung "ins Blaue hinein" hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger selbst keine Wahrnehmungsmöglichkeit hinsichtlich der behaupteten Vorgänge hatte und insoweit zu einem gewissen Teil auf Vermutungen angewiesen ist. Allerdings ist auch in diesen Fällen für den Einstieg in die Beweisaufnahme zu fordern, dass greifbare Umstände angeführt werden, auf die sich der geäußerte Verdacht gründen lässt (BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119 m.w.N.). Solche sind vorliegend nicht dargelegt worden. Allein die - hier unstreitig einzeln gebliebene - Behauptung in einem Online-Artikel einer englischen Zeitung, welche noch dazu extrem vage und ohne Angabe jedweder Details oder Quellen geblieben ist, stellt keine greifbaren Umstände dar, über die sich der angebotene Beweis erheben ließe. Aus den als Anlage zur Klageschrift gereichten Protokollen von Befragungen der mit der Ausbildung des M befassten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) durch das FBI lässt sich vielmehr entnehmen, dass die befragten Personen entweder gar keine konkrete Erinnerung an M hatten oder aber ihn als unauffällig beschrieben haben. Der Beweisantritt stellt somit auch einen rechtsmissbräuchlichen Ausforschungsbeweis dar, denn er zielt erkennbar darauf ab, die als Zeugen benannten Personen zu befragen und aufgrund der im Rahmen der Aussagen erlangten Informationen ggf. weiter vortragen zu können. Nichts anderes behaupten auch die Kläger, die insoweit selbst angegeben haben, das hiesige Verfahren im Wesentlichen auch zur weiteren Aufklärung der Unglücksursachen zu betreiben. Eine solche Aufklärungstätigkeit ist aber konzeptionell im deutschen Zivilprozess nicht angelegt und kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht erfolgen.

Daher hat die Kammer mit Beschluss vom 20.11.2018 den Antrag, die Anwendung der Regeln des Ausforschungsbeweises der (US) Bundes-Zivilprozessvorschriften zuzulassen, und zwar in dem Umfang, in dem die deutschen Beweiserhebungsregeln restriktiver sind und den Zugang der Kläger zu Informationen begrenzen, die ansonsten unter den Bundes-Zivilprozessvorschriften zugänglich wären, abgelehnt.

Für einen in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweis wäre es zudem erforderlich, dass die Kläger darlegen, weshalb die angebotenen Zeugen die behauptete Tatsache bekunden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris-Rn. 13 f.). Warum die insoweit angebotenen Zeugen bekunden können sollen, dass irgendein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Aussage getätigt haben soll, M sei "not flyable", ist von den Klägern trotz entsprechenden Hinweises nicht nachvollziehbar gemacht worden.

Im Übrigen haben die Kläger lediglich behauptet, der Beklagten zu 1) hätte sich der "Zustand" des M aufdrängen müssen, ohne überhaupt darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Ausbildung durch die Beklagte zu 1) Anzeichen für eine zu dem Zeitpunkt aktuelle psychische Erkrankung erkennbar waren, geschweige denn, dass eine solche Erkrankung in diesem Zeitraum überhaupt vorlag.

Ob die Beklagte zu 1) Kenntnis von der in den Jahren 2008 und 2009 bestehenden Depression hatte, darf dahinstehen. Denn sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Flugsicherheitsbehörde haben M in Kenntnis dieser Vorerkrankung als flugtauglich eingestuft, sodass für die Beklagte zu 1) ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte kein Anlass bestand, dessen Ausbildung zu verweigern oder der Beklagten zu 2) bzw. den Flugsicherheitsbehörden Mitteilung von bereits bekannten Tatsachen zu machen.

b)

Die Beklagte zu 1) war auch nicht gehalten, ein - wie auch immer geartetes - System zur Zusammenführung von Daten der sich bei ihr in Ausbildung befindlichen Flugschüler zu unterhalten.

Gesetzliche Regelungen für die Einrichtung eines derartigen Systems durch die Beklagte zu 1) existieren nicht. Eine entsprechende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 1). Grundsätzlich hat jedermann sein Verhalten so auszurichten, dass die Verletzung von Rechtsgütern Dritter nach Möglichkeit vermieden wird. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Verkehrsteilnehmer für erforderlich hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2008, 3775).

Die Beklagte zu 1) trifft als lediglich einen Teil der praktischen fliegerischen Ausbildung durchführendes Unternehmen keine Verpflichtung, eine umfassende eigene Überprüfung der Flugschüler vorzunehmen oder Daten und Informationen zu deren Gesundheitszustand systematisch zu erfassen. Eine derartige Verpflichtung fällt offensichtlich nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 1). Zuständig hierfür sind grundsätzlich die jeweiligen Flugsicherheitsbehörden. Nachdem aber die zuständigen deutschen und amerikanischen Luftfahrtsicherheitsbehörden in Kenntnis der Vorerkrankung die jeweiligen Tauglichkeitszeugnisse dennoch erteilt hatten, bestand für die Beklagte zu 1) keine Veranlassung, ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte eine erneute oder eigene Überprüfung zu veranlassen. Wenn die gesetzlichen Regelungen die Überprüfung der medizinischen Geeignetheit von Pilotenanwärtern speziellen medizinischen Sachverständigen überlassen, muss eine die praktische Ausbildung durchführende Stelle auf das Ergebnis dieser medizinischen Einschätzung vertrauen können, wenn sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte zeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tauglichkeit mit einer Einschränkung oder auflösenden Bedingung bescheinigt wurde, denn die Überprüfung des Eintritts der Bedingung obliegt nicht dem Ausbilder, sondern den Flugsicherheitsbehörden bzw. den für die Begutachtung zuständigen flugmedizinischen Sachverständigen.

II.

Auch gegen die Beklagte zu 2) kommt ein Anspruch der Kläger auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ergibt sich hier ebenfalls aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO.

1.

Eine vertragliche Haftung besteht nicht, da es sich bei dem Ausbildungsvertrag zwischen M und der Beklagten zu 2) aus den unter B.I.2. dargestellten Gründen ebenfalls nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages war für die Beklagte zu 2) weder der Umfang der im Laufe der beruflichen Tätigkeit beförderten Personen erkennbar, noch besteht das für die Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Schutzbedürfnis, da für die Kläger gegenüber H2 eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand.

2.

Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht für etwaige Fehler im Rahmen der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen, da die jeweiligen flugmedizinischen Sachverständigen in diesem Zusammenhang hoheitlich gehandelt haben und die Haftung daher nach den Grundsätzen der Amtshaftung gegenüber der Anstellungskörperschaft i.S.d. Art. 34 S. 1 GG, hier der Bundesrepublik Deutschland, geltend zu machen wäre. Die Beklagte zu 2) ist insoweit nicht passivlegitimiert.

Die Einordnung einer Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmt sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes danach, ob die Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Natur ist und zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend angesehen werden muss (BGH, Urt. v. 22.03.2001 - II ZR 394/99, juris-Rn. 7 ff., m.w.N.). Bei einer sachverständigen Tätigkeit, die der Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung vorgeschaltet ist, spricht es für die Annahme eines hoheitlichen Tätigwerdens des Sachverständigen, wenn dessen Prüfung maßgeblicher Bestandteil der von der Behörde später durch Verwaltungsakt erteilten Genehmigung ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich bei der von dem Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung um einen wesentlichen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten (Überwachungs-) Tätigkeit handelt (BGH a.a.O.). Dies gilt sowohl für Regel- als auch für Anlassüberprüfungen durch den Sachverständigen. Eine Beleihung ist hingegen keine Voraussetzung für die Annahme des Eingreifens der Staatshaftung (vgl. Papier/Shirvani in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 839, Rn. 132 ff.; Dörr BeckOGK-BGB, Stand: 15.04.2020, § 839, Rn. 58 und 62). Es ist ausreichend, wenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch (öffentlich-rechtliche) Normen hinreichend bestimmt vorgegeben sind. Wesentlich ist, wie bereits dargestellt, die Frage, wie maßgeblich die Begutachtung als Bestandteil der behördlichen Genehmigung erkennbar und wie eng der Zusammenhang mit der durch den Hoheitsträger zu verantwortenden Gefahrenabwehr ist (BGH, Urt. v. 30.11.1967 - VII ZR 34/65, juris-Rn. 14). Der Umstand, dass eine Regressregelung nicht normiert wurde, vermag die Einordnung als hoheitliche Tätigkeit nicht zu hindern, da es sich hierbei nicht um eine maßgebliche Voraussetzung handelt (BGH, Urt. v. 22.03.2001 - II ZR 394/99., juris-Rn. 20 f.). Der Annahme einer hoheitlichen Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass dem Sachverständigen der Prüfauftrag nicht von der Behörde, sondern von demjenigen erteilt worden ist, der von der zuständigen Behörde die Erteilung einer Genehmigung anstrebt (BGH a.a.O; OLG Koblenz, Urt. v. 10.09.2008 - 1 U 1600/07, juris-Rn. 14). Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es auch unschädlich, wenn die begutachtenden Sachverständigen in anderem Zusammenhang auf privatrechtlicher Basis mit dem Untersuchungsobjekt (bzw. hier Untersuchungssubjekt) gearbeitet haben, solange eine Abgrenzung der privatrechtlichen von der hoheitlichen Tätigkeit möglich ist.

Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe handelten die flugmedizinischen Sachverständigen bei den für die (Wieder-) Erteilung und Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführten Untersuchungen des M jeweils in hoheitlicher Funktion. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG wird eine Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen nur erteilt, wenn die Tauglichkeit des Bewerbers nachgewiesen ist. Dieser Nachweis war entsprechend der in dem hier gegenständlichen Zeitraum geltenden Vorschriften durch die Vorlage eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24 a Abs. 1 LuftVZO zu führen. Die Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung des Flugtauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 war gem. § 24 b Abs. 1 S. 1 LuftVZO ebenso wie die weitergehende Überprüfung gem. § 24 c Abs. 1 LuftVZO in der jeweils für den hier gegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung von einem gem. § 24 a Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. Die sich hieran anschließenden Regeluntersuchungen konnten gem. § 24 b Abs. 1 S. 2 LuftVZO von einem gem. § 24 e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem gem. § 24 e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischem Sachverständigen durchgeführt werden. Die Aufsicht über die Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren lag gem. § 24 e Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 bzw. 4 bei dem Luftfahrtbundesamt. Nach § 4 Abs. 3 LuftVG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen - und damit u.a. die von den flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren zu beurteilende Tauglichkeit i.S.d. Nr. 2 - des Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird durch die gem. § 24 d Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO erforderlichen Regeluntersuchungen gewährleistet.

Bei einer Gesamtschau des dargestellten Regelwerkes sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die Überprüfung der Luftfahrzeuge durch technische Sachverständige - welche der Bundesgerichtshof in der zitierten Urteil vom 22.03.2001 als hoheitliche Tätigkeit eingeordnet hat - anders zu beurteilen, als die Überprüfung der diese Luftfahrzeuge bedienenden Piloten im Rahmen der medizinischen Untersuchungen. Beide Tätigkeiten werden auf Grundlage vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durchgeführt und stellen sich als Teil der den zuständigen Luftfahrtbehörden zugewiesenen Aufgabe der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem durch die Luftfahrt für Dritte einhergehenden Risikos dar. Sie sind jeweils maßgeblicher Bestandteil der angestrebten Genehmigung, da zwingende Voraussetzung sowohl für die erstmalige Erteilung als auch für deren Fortbestehen. Sie sind dabei auch eindeutig von der sonstigen Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren der Beklagten zu 2) abgrenzbar, da sich den flugmedizinischen Akten problemlos entnehmen lässt, um was für eine Art der Untersuchung es sich jeweils handelt. Auch die Argumentation der Kläger, im Gegensatz zu der technischen Überprüfung eines Luftfahrzeugs vor der Erteilung der Betriebserlaubnis seien für die Erteilung der Pilotenlizenz noch weitere Voraussetzungen erforderlich, mit der Erteilung des Tauglichkeitszeugnisses somit nicht auch faktisch bereits die Lizenz erteilt, führt zu keiner anderen Bewertung. Wie gerade die hier gegenständliche Tragödie zeigt, handelt es sich bei der Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit um einen elementaren Aspekt der von staatlicher Seite zu gewährleistenden Sicherheit des Luftverkehrs. Die Entscheidung über die medizinische Tauglichkeit ist ein Kernpunkt der hoheitlichen Entscheidung, ob eine Person die Berechtigung erhält, ein Luftfahrzeug zu führen oder nicht. Die von den flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen sind damit elementarer Bestandteil der von dem Luftfahrtbundesamt im Rahmen der ihm obliegenden Gefahrenabwehr zukommende Aufgabe, die (medizinische) Tauglichkeit der lizensierten Piloten regelmäßig zu überprüfen, und lassen sich aus der hoheitlichen Aufgabe nicht herauslösen. Bei den von den flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen erlangten Erkenntnissen handelt es sich damit um für das LBA erlangte Informationen und nicht um Wissen, das der Beklagten zu 2) zuzurechnen ist.

Die von dem Klägervertreter in den Schriftsätzen vom 29.05.2020 und vom 03.06.2020 dargestellten Argumente stellen eine Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen dar, bieten jedoch keine Anhaltspunkt, von dem vorgenannten Ergebnis abzuweichen.

Ebenso wenig stellt der nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.06.2020 gestellte Antrag auf Einholung eines rechtlichen Sachverständigengutachtens einen Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dar. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt offensichtlich nicht vor. Aber auch eine Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Kammer sieht hierfür nach Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens keine Veranlassung, da die Frage nach dem Vorliegen einer Beleihung nach den dargestellten Erwägungen nicht entscheidungserheblich ist und die Kammer die im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu klärenden Rechtfragen selbst zu beantworten hat. Auch ansonsten sind Gründe für eine Wiedereröffnung nicht ersichtlich.

3.

Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer Haftung der Beklagten für die bei ihr angestellten flugmedizinischen Sachverständigen ausgehen und Pflichtverletzungen der flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Tauglichkeitsuntersuchungen des M unterstellen würde, wären Ansprüche der Kläger vorliegend zu verneinen.

Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass eine fehlerbehaftete Untersuchung kausale Ursache für das hier gegenständliche Unglück geworden ist. Diesbezüglich wurde lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, bei ordnungsgemäßer Untersuchung wäre M nicht weiter die Tauglichkeit bescheinigt worden, sodass er das Flugzeug am … nicht zum Absturz hätten bringen können. Die Kläger haben aber nicht vorgetragen, dass vor Dezember 2014 eine psychische oder sonstige Pathologie diagnostizierbar war oder überhaupt vorgelegen hat. Aus dem als Anlage zum Schriftsatz der Vertreter der Beklagten vom 04.06.2019 zur Akte gereichten Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft E1 lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen vor Dezember 2014 jedenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die eine anderweitige Beurteilung in Betracht kommen lassen.

Der von den Klägern insoweit angebotene Zeugen- und Sachverständigenbeweis stellt sich nach den unter B.I.3.a) ausgeführten Maßstäben daher ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Da die Kläger selbst keinen einzigen Anhaltspunkt für eine Erkennbarkeit bzw. das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vor Dezember 2014 behauptet haben, sollen die angebotenen Beweismittel erkennbar erst dazu dienen, überhaupt entsprechenden Tatsachenvortrag zu ermöglichen. Einem derartigen Beweisangebot ist aus den dargestellten Gründen aber nicht nachzugehen.

4.

Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht gem. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund eigenen deliktischen Unterlassens, weil sie kein weitergehendes, eigenes System zur Erkennung und Überwachung psychisch kranker Piloten (-Anwärter) eingerichtet und unterhalten hat. Eine derartige Verpflichtung bestand nicht.

a)

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter in gebotenem Umfang vermieden werden. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter. Jeder, der die Organisationsgewalt über ein betriebliches Unternehmen innehat, muss für die Gefahrensicherung in seinem Organisationsbereich sorgen (BGH NJW 1996, 867). Eine lückenlose Überwachung der Mitarbeiter ist dabei allerdings weder möglich noch erforderlich und würde im Übrigen auch die Regelung des § 831 BGB obsolet machen (einführend hierzu Wagner a.a.O., Rn. 97 ff.). Es sind daher Sicherungsvorkehrungen in der Form zu treffen, wie sie von einem verständigen, umsichtigen und gewissenhaften Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises erwartet werden können (vgl. nur BGH NJW 2014, 2104; NJW 2006, 610). Die zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich dabei nicht ausschließlich anhand öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder entsprechender DIN-Normen oder vergleichbarer Zertifizierungen, sondern sind eigenständig zivilrechtlich nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei auch die Zumutbarkeit für den von der Verpflichtung Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH NJW 1984, 801; NJW 1985, 620; NJW 1994, 2232; OLG Jena, NJW 2006, 624; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1167; Spindler in BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2020, § 823, Rn. 397 und 91). Dies liegt schon darin begründet, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungen nicht zwangsläufig den gleichen Schutzzweck verfolgen wie die einzelnen Verkehrssicherungspflichten und dass beispielsweise DIN-Normen nicht zuletzt der Standardisierung und nicht zwingend dem Drittschutz dienen. In der vorzitierten Rechtsprechung sind eigene Verkehrssicherungspflichten jenseits der Anforderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Genehmigungen immer dann bejaht worden, wenn das öffentlich-rechtliche Regelwerk die konkret verwirklichte Gefahr nicht abschließend erfasst hat. In der Regel werden die öffentlich-rechtlichen, insbesondere der Gefahrenabwehr dienenden, Vorschriften zur Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten jedenfalls mit herangezogen werden (BGH NJW 2008, 3778; OLG Jena, a.a.O.; Spindler a.a.O., Rn. 419).

Aufgrund dessen war vorliegend von der Beklagten zu 2) nicht zu verlangen, neben der staatlichen Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit der Piloten (-Anwärter) ein eigenes, paralleles Überwachungssystem zu implementieren. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die medizinische Überprüfung der Piloten entsprechend den gesetzlichen Regelungen gerade nicht dem Organisationsbereich der Beklagten zu 2), sondern den zuständigen Luftfahrtbehörden und flugmedizinischen Sachverständigen zugeordnet war. Zudem wären die Zweckrichtung der Tauglichkeitsuntersuchungen nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden §§ 24 a ff. LuftVZO und der von den Klägern geforderten besonderen Verkehrssicherungspflichten zur Überwachung der Piloten identisch. Beide dienten der Abwehr von Gefahren durch medizinisch ungeeigneten Piloten und verfolgten damit exakt die gleiche Zielrichtung, die auch ein von der Beklagten zu 2) eingeführtes System hätte aufweisen müssen. Dabei war es in diesem Fall so, dass bei der Überprüfung der Tauglichkeit die medizinische Eignung für das Führen von Luftfahrzeugen nicht nur in Teilaspekten Gegenstand der Begutachtung war. Der Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 24 a ff. LuftVZO bestand gerade darin, den medizinischen Zustand im Hinblick auf die mit dem Führen von Luftfahrzeugen verbundenen Gefahren umfassend zu beurteilen. Speziell diese Frage bedurfte daher keiner weiteren Überprüfung durch die Beklagte zu 2).

Daher bestand für die Beklagte zu 2) auch kein Anlass, überobligatorisch weitergehende Tauglichkeitsuntersuchungen im Hinblick auf die medizinische Überprüfung ihres fliegerischen Personals, bspw. in Form von kürzeren Untersuchungsintervallen oder umfassenderen Untersuchungen durch die Hinzuziehung eines Psychiaters, zu veranlassen.

Nichts anders ergibt sich für den konkreten Einzelfall des M aufgrund des von den Klägern zuletzt vorgetragenen Vertrages zwischen M und der M1 GmbH vom 17./26.08.2009. Soweit sich die im Schriftsatz vom 29.05.2020 zitierte Regelung auf die Mitteilung von "sonstigen außergewöhnlichen Vorfällen während der Ausbildung" bezieht, ist nicht ersichtlich, dass nach der Wiederaufnahme des Vertrages überhaupt derartige Vorkommnisse stattgefunden haben und der Beklagten zu 2) mitgeteilt worden sind. Wenn die Kläger meinen, auch die Mitteilung über die zuvor stattgehabte Aussetzung der Ausbildung unterfalle dieser Klausel und schon aufgrund dessen hätte die Beklagte zu 2) eine engmaschigere Kontrolle oder Betreuung des M gewährleisten müssen, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn wenn hier derart starke Bedenken gegen die medizinische Tauglichkeit des M bestanden hätten, dass bereits die Ausbildung nur unter einer engmaschigen Kontrolle und Betreuung hätte durchgeführt werden können, hätte es keine Wiedererteilung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 geben dürfen oder dieses jedenfalls mit eindeutigen Auflagen versehen werde müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Sollte im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 eine - ex ante - fehlerhafte Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit des M getroffen worden sein, führt dies, wie bereits dargestellt, nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 2).

Eine Pflicht zur weitergehenden Überprüfung durch die Beklagte zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund eines von den Klägern behaupteten "offensichtlichen gesetzlichen und administrativen Chaos". Aufgrund des nicht grundsätzlich bestehenden Gleichlaufs öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Genehmigungen mit den deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten kann auch in dem Fall, dass einer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich mit der behördlichen Überprüfung Genüge getan ist, die Pflicht eines weiteren Beteiligten zum Ergreifen von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen entstehen, wenn offensichtlich ist, dass die behördlichen und gesetzlichen Maßnahmen entweder nicht ausreichen oder aber nicht umgesetzt werden. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Umgang im Zusammenhang mit den Tauglichkeitsuntersuchungen des M im Falle einer direkten Anwendung der VO (EU) 1178/2011 kein anderer gewesen wäre. Entsprechend Anhang IV Abschnitt B Unterabschnitt 1 MED.B.055 lit. a) dürfen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis weder akute noch chronische psychiatrische Erkrankungen aufweisen. Eine derartige Pathologie war bei M aber nach der Wiedererteilung des Tauglichkeitszeugnisses jedenfalls bis Dezember 2014 nicht erkennbar. Nach MED.B.055 lit. c) ist das Bestehen einer solchen Erkrankung in der Vergangenheit kein pauschaler Hinderungsgrund für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses. Gem. MED.B.001 lit. a (1) iv) darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige ein bestehendes Tauglichkeitszeugnis mit vorhandenen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne dass eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde erforderlich ist. Das bei den Tauglichkeitsuntersuchungen von M angewandte Vorgehen entsprach damit formal den Anforderungen der VO (EG) 1178/2011, sodass von einem "offensichtlichen gesetzlichen und administrativen Chaos" aufgrund eines Abweichens der zum damaligen Zeitpunkt geltenden deutschen Regelungen nicht die Rede sein kann.

b)

Selbst wenn man aber eine Pflicht der Beklagten zu 2) zur Implementierung eines die gesetzlich vorgesehenen Tauglichkeitsuntersuchungen ergänzenden Überwachungssystems annehmen würde, dürfte aufgrund der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen jedenfalls das Verschulden der Beklagten zu 2) entfallen, denn entsprechend der bereits getätigten Ausführungen ist hier gerade nicht von der Erkennbarkeit einer entsprechenden Notwendigkeit für die Beklagte zu 2) auszugehen (vgl. BGH NJW 2008, 3778; Schindler a.a.O., Rn. 419).

5.

Einem Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) steht schließlich auch entgegen, dass diese zu den auf Rechtsfolgenseite für die Bemessung eines Schmerzensgeldes in die Abwägung einzubeziehenden Folgen weder substantiiert vorgetragen noch entsprechenden Beweis angeboten haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) nach teilweiser Abtrennung und Verweisung des Verfahrens nur noch Ansprüche aus eigenem Recht, nämlich ein jeweils eigenes Schmerzensgeld, geltend machen.

Ein ersatzfähiges Schmerzensgeld wäre demnach bei unterstelltem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allenfalls entsprechend der Fallgruppe der sog. "Schockschäden" zu bewilligen. Hierfür fehlt es aber bereits an der konkreten Darlegung einer eigenen psychisch vermittelten Gesundheitsverletzung. Voraussetzung für ein eigenes Schmerzensgeld der Hinterbliebenen eines Verstorbenen ist, dass die Nachricht von dem Tod eines Angehörigen bei diesen einen feststellbaren pathologischen Zustand ausgelöst hat, der über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Angehörige in Folge einer Todesnachricht regelmäßig ausgesetzt sind (BGH NJW 1971, 1883, seitdem st. Rspr.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl. 2020, Rn. 304). Die Kläger tragen pauschal vor, es bestehe die ständige Angst, Angehörige zu verlieren, weil diese mit dem Verlust nicht klarkämen und Suizid begehen könnten, dass Ehen zerbrechen könnten oder beruflicher Erfolg beeinträchtigt werde und dass hinterbliebene Kinder selbst keine Familie gründen könnten. Hinzu kämen körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme, rapide Gewichtsabnahme, Herzrasen, erhöhter Blutdruck sowie psychische Beschwerden in Form von Antriebslosigkeit bis hin zur Lethargie, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Folgen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen abgetretenen Forderungen - für jeden einzelnen Angehörigen vorgetragen werden sollen. Eine Differenzierung, bei welchem Hinterbliebenen welche der behaupteten Folgen eingetreten sein sollen, ist nicht erfolgt. Aufgrund des Bestreitens seitens der Beklagten müssten die Kläger aber den entsprechenden Beweis über das Auftreten der behaupteten Folgen führen. Dies ist aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Vortrags nicht möglich. Aufgrund dessen ist es für die Kammer nicht feststellbar, ob bei einem Teil der Kläger - oder ggf. auch allen - ein die Gesundheit beeinträchtigender Zustand verursacht wurde, der unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bewilligung eines eigenen Schmerzensgeldes rechtfertigen würde.

Dem kann auch nicht durch eine Berücksichtigung des § 844 Abs. 3 BGB begegnet werden. Denn diese erst zum 22.07.2017 in das BGB eingeführte Regelung ist temporär auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar (vgl. Eichelberger in BeckOGK-BGB, Stand. 01.02.2020, § 844, Rn. 199; Sprau in Palandt, 79. Aufl. 2020, EGBGB 229, § 43, Rn. 1).

C.

Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2020/16_O_11_18_Urteil_20200701.html - DE:LGE:2020:0701.16O11.18.00

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