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Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO ist das Recht des Staates anwendbar, zu dem die streitgegenständliche unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung aufweist, auch wenn der Unglücksort in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus, wenn der in die Schutzpflichten einzubeziehende Personenkreis nicht überschaubar war und den Klägern anderweitige, gleichwertige Ersatzmöglichkeiten offenstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |