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Die Kaskoversicherung trägt das Werkstattrisiko für eine nicht sachgerechte Reparatur von Marderbiss-Folgeschäden, sofern dem Versicherungsnehmer kein Auswahlverschulden bei der Wahl der Werkstatt zur Last fällt. Für die Auslegung der Reparaturkostenklausel sind die allgemeinen Maßstäbe heranzuziehen, wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon ausgeht, dass der Umfang seines Anspruchs gegen den Kaskoversicherer hinter dem zurückbleiben soll, was von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |