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Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen des Erwerbs eines mit manipulierender Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs sind gegeben. Der Schaden besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug infolge der Software hinter den Vorstellungen des Käufers zurückbleibt und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkt, insbesondere weil der Verlust der Betriebserlaubnis droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |