|
Telekommunikations-Schaltkästen sind Bestandteile von Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 TKG. Für diese öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien ist der Bund gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG zur unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen befugt, wodurch ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausgeschlossen wird. Das Anbringen von Werbung an solchen Schaltkästen stellt keine Sondernutzung nach Straßenrecht dar, solange die Werbung nicht ihrerseits den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |