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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) gegen den Fahrzeughersteller wegen Abgasmanipulation ist bei einem Gebrauchtwagenkauf zu verneinen, da es an einer Täuschung des Endkunden durch den Hersteller sowie an der Absicht der rechtswidrigen Vermögensvorteilsverschaffung des Herstellers fehlt. Eine konkludente Täuschung durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge wird verneint, da dies kein kommunikativer Akt gegenüber dem Endkunden ist und keine vertragliche Beziehung besteht. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 UWG ist zu verneinen, da keine konkrete Werbeveröffentlichung mit unwahren Angaben benannt wurde und keine Absicht bestand, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |