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Es ist im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind, oder ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |