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Ein sogenannter Wanderaschenbecher dient anders als Schonbezüge und Pannenwerkzeug nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges, sodass insoweit bei einem Einbruchdiebstahl kein Versicherungsschutz in der Kfz-Kaskoversicherung besteht. Hat das Amtsgericht einen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt, aber "die Klage abgewiesen", erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Klageantrages mit Ablauf der Fristen aus §§ 320 und 121 ZPO. Mit erneuter (Ankündigung der) Antragstellung in der Berufungsbegründungsschrift erhebt der Kläger die Klage insoweit erneut und neu. (Leitsätze des Gerichts) |