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Die Werbung für einen Kfz-Versicherungsvergleich mit einer "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, wenn sie den Eindruck erweckt, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere Kfz-Versicherung zu finden sei als im Vergleich des Anbieters. Verbraucher erwarten von Preisvergleichsportalen einen möglichst umfassenden Marktüberblick. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |