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Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen ist zu widerrufen, wenn der Unternehmer unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn wiederholt und schwerwiegend gegen wesentliche Berufsausübungsregelungen des Mietwagenverkehrs, insbesondere die Rückkehrpflicht, die Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz und die Aufzeichnungspflichten nach § 49 Abs. 4 PBefG, verstoßen wird. Dem Unternehmer sind dabei die Verstöße seiner Fahrer zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |