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Ein deliktischer, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 826 i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn dieser ein Dieselfahrzeug mit einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat. Der Schaden des Käufers liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, da er das Fahrzeug mit dieser Steuerungssoftware nicht erworben hätte, wenn er über die Gesetzeswidrigkeit informiert worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |