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Werbung für ein Fahrzeug gegenüber Verbrauchern, die einen 'ab'-Preis nennt, aber keine näheren Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs macht, ist unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 UWG. Dies gilt auch, wenn verschiedene Ausstattungsvarianten (z.B. 'Access' und 'Prestige') des gleichen Fahrzeugtyps beworben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |