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In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Rahmengebühr ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist, was bei einer Überschreitung von mehr als 20% der angemessenen Höhe angenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |