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1. Zu den Gehwegen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts zählen grundsätzlich die den Fußgängern und Fußgängerinnen vorbehaltenen Flächen. Dabei sind Mischnutzungen aber unschädlich, wenn und soweit die Nutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen bei typisierender Betrachtung überwiegt. 2. Durch eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Regelung (Verkehrszeichen Nr. 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) verlieren die zum aufgesattelten Parken zulässigerweise nutzbaren Flächen weder ihre beitragsrechtliche Eigenschaft als Gehweg auf der einen noch als Fahrbahn auf der anderen Seite. (Leitsätze des Gerichts) |