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Für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Im Streitfall ist das Merkmal 6a eines Gurtaufrollers, wonach ein Rotor um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz angeordnet ist, dahin auszulegen, dass der Fortsatz die Funktion der Lagerung des Rotors erfüllen kann. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Streitpatents, die diese Funktion als die einzige zwingend erforderliche im Zusammenhang mit der Anordnung des Rotors um den Fortsatz nennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |