Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 18.02.2020: Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei einem Findling auf dem Gehweg und dessen Erkennbarkeit.




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.02.2020 - 25 O 179/19) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers ist erfüllt, wenn ein auf dem Gehweg befindlicher Findling trotz seiner Farbe, die dem Gehweg ähnelt, durch ausreichende Beleuchtung von Straßenlaternen ohne Probleme erkennbar ist. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist in diesem Fall nicht erforderlich und nicht geschuldet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zeuge W1 hat gegen die Beklagte keine Ansprüche, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, gehabt, diese konnten daher auch nicht gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen.

1.

Mangels eines Schuldverhältnisses kommen Ansprüche des Zeugen W1 gegen die Beklagte nur aus § 839 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür wäre neben der Verletzung des Zeugen W1 vor allem die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. An einer solchen fehlt es vorliegend:

Zwar oblag der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zum Unfallzeitpunkt eine Verkehrssicherungspflicht. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, NJW 2007, 762, 763).

Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

Die Kammer hat den Findling selbst in Augenschein genommen. Dieser war - trotz seiner Farbe, die dem Gehweg ähnelt - ohne Probleme erkennbar. Grund dafür waren die Straßenlaternen, die sich auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn befanden und den Bereich, in dem der Findling lag, ausreichend ausgeleuchtet haben. Eine darüber hinausgehende Sicherung war nicht erforderlich und von der Beklagten auch nicht geschuldet.

Soweit der Zeuge W1 der Auffassung war, der Findling läge nicht an genau der gleichen Stelle, so konnte die Kammer zwar durch Vergleich mit den in der Akte befindlichen Lichtbildern des Findlings feststellen, dass die Stelle nicht exakt die gleiche war, was angesichts fehlender Markierungen auch schwer zu bewerkstelligen gewesen wäre. Die Kammer hat zugleich aber auch festgestellt, dass der gesamte Bereich ausreichend gut ausgeleuchtet war, so dass eine Verschiebung des Findlings um wenige Zentimeter kein anderes Ergebnis erbracht hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der Findling im Schatten des angrenzenden Baumes gelegen hätte. Zum einen war auch der schattige Bereich noch gut zu erkennen. Zum anderen war der Stamm des Baumes recht dünn, der Schatten daher eher schmal. Der Findling war weit größer als der Schatten, so dass nur ein kleiner Teil des Findlings im Schatten gelegen haben kann.

Darüber hinaus war der Findling zwar mittlerweile nicht mehr von Moos bedeckt, was sich schon daraus erklärt, dass er seit einiger Zeit eingelagert war, weswegen das auf ihm vorhandene Moos abgestorben sein dürfte. Die unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbilder zeigen jedoch keine besonders starke Vermoosung des Findlings, sondern nur punktuell grüne Stellen. Zudem war dieses Moos hellgrün, was eher zu einer besseren Sichtbarkeit (weil Abgrenzung zu der Farbe des Gehwegs) geführt haben dürfte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Findling auch mit dem Moos gut zu erkennen war.

Zwar haben sowohl der Zeuge W1 als auch der Zeuge W2 ausgesagt, ihrem subjektiven Eindruck nach sei es am Unfalltag dunkler gewesen. Diesen Eindruck möchte die Kammer auch nicht in Abrede stellen. Objektivierbar ist er allerdings nicht, im Gegenteil: Zum Zeitpunkt des Ortstermins war es bereits vollständig dunkel, das einzige Licht kam von den Straßenlaternen, insbesondere war der Mond nicht zu sehen. Es kann daher am Unfalltag nicht dunkler gewesen sein als am Tag des Ortstermins.

Dass die Sicht des Zeugen W1 noch durch andere Umstände eingeschränkt war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere konnte der Zeuge W1 nicht sagen, ob zum Unfallzeitpunkt neben dem Stein Autos geparkt haben. Auch die Vernehmung des Zeugen W2 war diesbezüglich unergiebig, er hat die Unfallstelle an dem Tag des Unfalls nicht gesehen, weil er den Zeugen W1 ins Krankenhaus begleitet hat.

2.

Mangels Anspruchs des Zeugen W1 kommen Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht, und zwar weder auf Zahlung, noch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht.

Die Höhe der von ihr erbrachten Aufwendungen kann daher dahinstehen, ebenso wie der Umfang der Verletzungen des Zeugen W1 und die Ursächlichkeit des Unfalls für diese im Einzelnen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2020/25_O_179_19_Anerkenntnisurteil_20200218.html - DE:LGDO:2020:0218.25O179.19.00

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