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Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers ist erfüllt, wenn ein auf dem Gehweg befindlicher Findling trotz seiner Farbe, die dem Gehweg ähnelt, durch ausreichende Beleuchtung von Straßenlaternen ohne Probleme erkennbar ist. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist in diesem Fall nicht erforderlich und nicht geschuldet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |