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Die Zulässigkeit einer Klageänderung oder -erweiterung in der Berufungsinstanz richtet sich nach §§ 263, 264, 533 ZPO und setzt voraus, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die vom Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für einen reinen Vermögensschaden fehlt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts nicht substantiiert dargelegt wird, insbesondere wenn eine behauptete drohende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend erfolgen müsste und hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |