|
Die Beschädigung eines Fahrzeugs durch das ferngesteuerte Öffnen eines Garagentores ist kein Schaden „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 7 StVG, sondern ein Anspruch aus § 823 BGB. Das Öffnen eines Garagentores, ohne den davor befindlichen Bereich gänzlich einsehen zu können, stellt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er im Öffnungsbereich von Garagentoren parkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |