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Nebenbestimmungen zu einer Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 TKG dürfen nur die Art und Weise der Errichtung, die Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Dokumentation der Lage und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der Telekommunikationslinie dürfen vom Träger der Wegebaulast nicht geprüft werden. Auflagen, die über diesen Rahmen hinausgehen oder nicht verhältnismäßig sind, wie nicht nachgewiesene Mindestabstände zu Kanalleitungen oder die Pflicht zum Einbau taktiler Leitelemente, sind rechtswidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |