Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 27.11.2019: Rechtswidrigkeit von Auflagen zur Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien (§ 68 Abs. 3 TKG)




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 27.11.2019 - 8 K 4668/17) hat entschieden:

   Nebenbestimmungen zu einer Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 TKG dürfen nur die Art und Weise der Errichtung, die Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Dokumentation der Lage und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der Telekommunikationslinie dürfen vom Träger der Wegebaulast nicht geprüft werden. Auflagen, die über diesen Rahmen hinausgehen oder nicht verhältnismäßig sind, wie nicht nachgewiesene Mindestabstände zu Kanalleitungen oder die Pflicht zum Einbau taktiler Leitelemente, sind rechtswidrig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2017 hinsichtlich der darin verfügten Nebenbestimmungen Ziff. 12, Ziff. 20 i.V.m. Ziff. 27 Satz 2, Ziff. 21 Satz 3, 5 und 8 sowie Ziff. 25 der Auflagen zum Bescheid und Ziff. 8 der Auflagen Grün, soweit darin die Klägerin verpflichtet wurde, auf eigene Kosten für die Tätigkeit eines "versierten Baumkontrolleurs" zu sorgen und diesen zu verpflichten der Beklagten zu berichten, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/18 und die Beklagte zu 14/18.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist - im noch rechtshängigen Umfang - im tenorierten Umfang begründet.

Die gemeinsam mit der Zustimmungsentscheidung vom 27. Juli 2017 verfügten Nebenbestimmungen Ziff. 12, 20, 21 Satz 3, 21 Satz 5, 21 Satz 8 und 25 der Auflagen zum Bescheid sowie Ziff. 8 der Auflagen Grün hinsichtlich des Klageantrags zu 8. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Zunächst war der Klageantrag Nr. 3 dahingehend i.S.v. § 88 VwGO auszulegen, dass die Ziff. 21 Satz 3 der Auflagen zum Bescheid Gegenstand des Verfahrens sein sollte, da diese den inhaltlich in Bezug genommenen Sachverhalt regelt. Klageantrag Nr. 4 bezieht sich offensichtlich auf Ziff. 21 Satz 5 der Auflagen zum Bescheid, da hierauf Bezug genommen wird. Klageantrag Nr. 5 bezieht sich inhaltlich auf Ziff. 21 Satz 8 der Auflagen zum Bescheid.

Das klägerische Begehren ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind selbständig anfechtbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage statthaft ist. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens,

ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - juris Rn. 14; vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 25, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, so BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 B 23.95 - juris Rn. 10.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Nebenbestimmungen Ziff. 12, 20, 21 Satz 3, 21 Satz 5, 21 Satz 8 und 25 der Auflagen zum Bescheid finden keine Stütze im Gesetz. Nach § 68 Abs. 3 Satz 8 TKG kann die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Danach dürfen die Nebenbestimmungen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinien sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage einer Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach dieser Vorschrift dient der Gewährleistung der Interessen derjenigen, die für Bau und Unterhaltung der öffentlichen Wege Verantwortung tragen. Dies wird auch aus dem Zusammenspiel der hier einschlägigen Norm des § 68 Abs. 3 TKG mit den vorstehenden Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift verdeutlicht. Nach § 68 Abs. 1 TKG ist der Bund - und nach § 69 Abs. 1 TKG auch die Klägerin - befugt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.

§ 68 Abs. 2 TKG schreibt die Verpflichtung fest, die Telekommunikationslinien den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist ein gebundener Verwaltungsakt, der keinen Ermessensspielraum eröffnet. Sie ist zwingend zu erteilen, wenn die in § 68 Abs. 1 und 2 TKG normierten besonderen Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung gegeben sind. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie dürfen daher vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit geprüft werden. Der Rahmen seiner Prüfungskompetenz wird allein durch seine Rechtsstellung als Unterhaltspflichtiger der Straßen und Wege bestimmt. Nur die Aspekte, für die er als Straßenbaulastpflichtiger zuständig ist, unterliegen in dem Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG seiner Prüfungskompetenz. Durch die Zustimmungspflichtigkeit soll erreicht werden, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis darüber erhält, wo Telekommunikationslinien im öffentlichen Straßenraum verbaut sind und hiervon Pläne fertigen kann. Zu diesem Zweck muss er die konkrete Lage der Telekommunikationslinie kennen und auch ihre Dimensionierung. Nicht notwendig ist jedoch beispielsweise, dass der Träger der Wegebaulast weiß, wie viele einzelne Kabel in einer zugestimmten Telekommunikationslinie verlaufen und wer der Nutzer eines jeden einzelnen Kabels ist. Dies sind nämlich keine Belange, die für die Wegebaulast von Bedeutung sind,

Bedeutsam für die Wegebaulast ist allein die örtliche Lage der Telekommunikationslinie im Straßengrundstück und die Gesamtdimensionierung, damit bei etwaigen Baumaßnahmen an der Straße hierauf reagiert werden kann,

Danach verstoßen die Nebenbestimmungen Ziff. 12, 20, 21 Satz 3, 21 Satz 5, 21 Satz 8 und 25 der Auflagen zum Bescheid gegen diese Grundsätze. Im Einzelnen:

1. Klageantrag Nr. 1 "Einhaltung von Sicherheitsabständen"

Die in Ziff. 12 der Auflagen zum Bescheid geregelte Pflicht der Klägerin, bei der Verlegung einen horizontalen Sicherheitsabstand von 0,5m zu Kanalleitungen und Kanalschächten bzw. 1,0m in Bezug auf Rohraußenkanten der Abwasserleitung einzuhalten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist § 68 Abs. 3 Satz 8,9 TKG. Danach können Anforderungen an die Errichtung der Telekommunikationslinie und den Stand der Technik im Auflagenwege gefordert werden. Die streitgegenständliche Auflage knüpft zwar sowohl an die Art und Weise der Verlegung als auch an den Stand der Technik an, bleibt jedoch hinsichtlich der Erforderlichkeit hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass die Auflage dem Regelungsregime des § 74 TKG widerspreche, demzufolge alle Anlagen gleichgeordnet und -berechtigt seien, steht dies dem Erlass der streitgegenständlichen Auflage jedoch nicht entgegen. Die Auflage regelt lediglich, dass zwischen den jeweiligen Anlagen ein entsprechender Abstand einzuhalten ist; damit wird keine bestimmte Anlage bevorzugt, da der entsprechende Abstand von jeder (zu errichtenden) Anlage gefordert wird. Allerdings hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können, dass die vorgesehenen Mindestabstände zu den Kanalleitungen erforderlich i.S.d. einzuhaltenden Verhältnismäßigkeit sind. Die Beklagte hat insoweit selbst ausgeführt, dass es sich bei dem verfügten Mindestabstand vielmehr um allgemeine Erfahrungswerte handelt, nicht jedoch um festgeschriebene Normen oder sonstige Regeln der Technik. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Mindestabstand wie von der Auflage vorgesehen in jedem Fall einzuhalten wäre. Im Gegenteil sind sogar problemlos Fälle denkbar, in denen der Mindestabstand wegen der örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht eingehalten werden kann, da bspw. der Gehweg, bzw. die Straße, in dem/der die Telekommunikationsleitung verlegt wird viel zu schmal ist.

2. Klageantrag Nr. 2: "Einbau taktiler Leitelemente"

Die in Ziff. 20 i.V.m. Ziff. 27 Satz 2 der Auflagen zum Bescheid verfügte Pflicht der Klägerin, bei der Wiederherstellung der Straßenoberfläche sog. taktile Leitelemente einzubauen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden, ist rechtswidrig. Zunächst findet sie keine Stütze in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG. Einzig in Betracht kommt eine Anknüpfung an das Merkmal der Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie. Allerdings betrifft die Auflage nicht die Telekommunikationslinie selbst bzw. deren Errichtung, sondern stellt demgegenüber zusätzliche Anforderungen auf. Geschuldet ist nach dem System des § 68 Abs. 3 TKG jedoch nur die Wiederherstellung des vorgefundenen Zustands. Zwar mag der Einbau taktiler Leitelemente aus Sicht der Beklagten wünschenswert und auch im Einvernehmen mit der Klägerin durchsetzbar sein, eine Durchsetzung als Verpflichtung im Auflagenwege scheidet jedoch aus. Auch kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass der Klägerin durch den Einbau keine zusätzlichen Kosten entstehen. Zunächst bleibt dies eine bloße Behauptung. Zudem erscheint es auch wenig nachvollziehbar, da jedenfalls für die Abholung und ggf. auch für die veränderte Planung des Einbaus durchaus (wenn auch möglicherweise niedrige) Kosten entstehen können.

3. Klageantrag Nr. 3

Soweit mit Ziff. 21 Satz 3 der Auflagen zum Bescheid der Klägerin die Pflicht auferlegt wurde, auf Wunsch der Beklagten stets eine gemeinsame Besichtigung nach Abschluss der Arbeiten sowie ggf. nach einer erfolgten Nachbesserung durchzuführen, stellt sich dies ebenfalls als rechtswidrig dar. Inhaltlich betrifft die Nebenbestimmung nicht die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationsleitung, sondern regelt die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Abnahme. Diese - eher zivilrechtlich gedachte - Verpflichtung findet keine Stütze in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG. Auch die anerkannten Regeln der Technik verpflichten die Klägerin nicht zu einer derartigen Abnahme. Selbstverständlich bleibt es der Beklagten unbenommen, im Sinne ihrer allgemeinen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung i.S.v. § 24 VwVfG NRW selbstständig Ermittlungen anzustellen, falls Anhaltspunkte hinsichtlich einer unsachgemäßen Wiederherstellung der Wegeoberfläche bestehen sollten. In diesem Fall bestünde auch der Schadensersatzanspruch des § 71 Abs. 3 Satz 2 TKG.

4. Klageantrag Nr. 4

Soweit nach Ziff. 21 Satz 5 der Auflagen zum Bescheid eine Pflicht der Klägerin zur Mängelbeseitigung binnen acht Tagen nach Feststellung besteht, findet dies ebenfalls keine Grundlage in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG. Die betroffene Nebenbestimmung regelt eine spezielle Frist zur Mängelbeseitigung und greift somit in das zwischen den Beteiligten entstandene Schuldverhältnis ein. Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW zur Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 des Telegraphenwegegsetzes (TWG) handelt sich bei § 71 Abs. 3 TKG um ein zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Träger der Wegebaulast entstehendes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. September 1996 - 20 A 5470/95 -, juris.

In diesem Schuldverhältnis sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend und entsprechend anwendbar,

vgl. OVG NRW, a.a.O.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Regelung der in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG in Bezug genommenen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene. Die Möglichkeit, nach § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG Auflagen mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu treffen, ist mit Blick auf die (ergänzend erforderliche) straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO zu verstehen,

vgl. Stelkens, in: Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 68 Rn. 272f.

Somit sind hier Auflagen möglich, die den während der Bauzeit eingeschränkten oder unterbrochenen Straßenverkehr betreffen. Die Frist, innerhalb derer Mängel zu beseitigen sind, weist hierzu keinen hinreichenden Zusammenhang auf. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine möglichst zeitnahe Beseitigung von Mängel sinnvoll ist, allerdings kann insoweit keine konkrete Frist vorgegeben werden. Die Frist, binnen derer eventuelle Mängel - gefahrenabwehrrechtlich - zu beseitigen sind, wird die Beklagte in diesem Fall bei den in Betracht kommenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen festzusetzen haben. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, dass ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vertrag die Klägerin zu eben dieser Mängelbeseitigung verpflichte, ermächtigt dies die Beklagte noch nicht, entsprechendes auch im Auflagenwege durchzusetzen. Hierdurch wird - wie die Klägerin zutreffend anmerkt - eine selbstständige Vollstreckungsgrundlage geschaffen, für die sich im Gesetz, genauer in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG, keine hinreichende Grundlage findet.

5. Klageantrag Nr. 5

Das in Ziff. 21 Satz 8 der Auflagen zum Bescheid geregelte Verbleiben der Verkehrssicherungspflicht bis zur endgültigen Abnahme der Baustelle durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Zwar knüpft die Auflage an die in § 68 Abs. 3 Satz 9 TKG geregelten Verkehrssicherungspflichten an, sie verändert jedoch das zwischen den Beteiligten bestehende deliktische Haftungsverhältnis und ist daher nicht mehr vom Umfang der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da diese nur die genaue Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten regelt, nicht aber das Haftungsverhältnis,

vgl. Stelkens, in: Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 68 Rn. 279.

6. Klageantrag Nr. 6

Die in Ziff. 25 der Anlagen zum Bescheid geregelte Pflicht zur Einholung einer Baufreigabe der Beklagten bei Nichtberücksichtigung von Mitverlegungswünschen anderer Versorgungsunternehmen konnte ebenfalls nicht auf § 68 Abs. 3 Satz 8,9 TKG gestützt werden. Zwar betrifft diese Regelung die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationsleitung, zudem wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es (auf dieser Grundlage nunmehr) zulässig sein soll, die Zustimmung von einer Koordinierung mit anderen unmittelbar bevorstehen Bauvorhaben abhängig zu machen,

vgl. BT-DRs. 15/2316, S. 83,

allerdings hat die Beklagte hier eben gerade nicht die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG von der Berücksichtigung der Verlegungswünsche anderer Versorgungsunternehmen abhängig gemacht, sondern eine zusätzlich erforderliche Genehmigung für den Fall einer Nichtberücksichtigung per Auflage in den Zustimmungsbescheid aufgenommen. Hierdurch wird jedoch - wie die Klägerin zutreffend anmerkt - die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG umgangen.

7. Klageantrag Nr. 8

Die Auflage Ziff. 8 der "Auflagen Grün" ist im mit dem Klageantrag Nr. 8 angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Sie konnte nicht auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage § 68 Abs. 3 Satz 8,9 TKG gestützt werden. Zwar ist die Beachtung des Schonungsgebotes des § 73 Abs. 1 S. 1 TKG Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG, dem kann ggf. auch durch Nebenbestimmungen zum Zustimmungsbescheid Rechnung getragen werden,

vgl. Stelkens, in: Stelkens TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 73 Rn. 41,

allerdings ist die hier getroffene Auflage nicht erforderlich. Die Klägerin führt insoweit zutreffend aus, dass es nach dem Haftungsregime des § 73 TKG ihre Verpflichtung sei, für eine Beachtung des Schonungsgebotes Sorge zu tragen. Spiegelbildlich ist es allerdings auch Aufgabe der Beklagten, bei eventuellen Verstößen ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorzugehen bzw. bei Schäden eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Aufgabenverteilung konnte die Beklagte nicht in der Weise modifizieren, dass auf Kosten der Klägerin eine "unabhängige" Institution in Form eines zertifizierten Baumkontrolleurs geschaffen wird.

Hinsichtlich der ebenfalls auf die Auflagen Grün bezogenen Klageanträge zu 7. und 9. ist der Bescheid der Beklagten jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Im Einzelnen:

1. Klageantrag Nr. 7

Diese Auflage Ziff. 8 der "Auflagen Grün" ist im mit dem Klageantrag Nr. 7 angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Pflicht zur Benachrichtigung des Fachbereichs Umwelt der Beklagten über den anstehenden Baubeginn ist zwar ebenfalls nicht direkt im Gesetz geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon mangels gesetzlicher Vorgaben eine derartige Nebenbestimmung unzulässig ist. Denn auch aus den wechselseitigen Beziehungen, die zwischen dem Wegebaulastträger einerseits und dem die öffentlichen Wege mitbenutzenden Leitungsbetreiber andererseits bestehen, folgen insbesondere im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und auf die im Interesse der Allgemeinheit zu beachtenden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung weitere Rechte und Pflichten, die gleichfalls zu beachten sind und die als Nebenbestimmung in einen Zustimmungsbescheid nach § 68 TKG Eingang finden können. Eine derartige Pflicht stellt auch die Verpflichtung zur Information des Fachbereichs Umwelt der Beklagten dar, es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht unangemessen, diese Verpflichtung zur Information, die im Interesse sämtlicher von den Baumaßnahmen unmittelbar oder mittelbar Betroffenen geboten ist, der den Zeitpunkt des Baubeginns festlegenden und damit im Vergleich zum Straßenbaulastträger sachnäheren Klägerin aufzuerlegen,

2. Klageantrag Nr. 9

Die Auflage Ziff. 8 "Auflagen Grün" ist im mit dem Klageantrag Nr. 9 angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie konnte auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 Satz 8,9 TKG gestützt werden. Die Beachtung des Schonungsgebotes des § 73 Abs. 1 S. 1 TKG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG, dem kann ggf. auch durch Nebenbestimmungen zum Zustimmungsbescheid Rechnung getragen werden,

vgl. Stelkens, in: Stelkens TKG-Wegerecht, 1. Auflage 2010, § 73 Rn. 41.

Eine solche Nebenbestimmung muss insbesondere erforderlich sein und darf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Wegebaulastträger und Nutzungsberechtigtem nicht modifizieren. Dies ist hier nicht der Fall. Die Auflage stellt in zulässiger Weise eine Anforderung an die Zuverlässigkeit bzw. Qualifikation der die Arbeiten ausführenden Unternehmen. Unabhängig davon, dass es im Interesse der Klägerin sein dürfte, wenn die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, ist die Auflage auch nicht so zu verstehen, dass das ausführende Unternehmen alleinig auf Baumpflege spezialisiert sein müsste. Es wird insoweit lediglich ein Mitarbeiter gefordert, der auf die Pflege von Bäumen spezialisiert ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Die vormalig gestellten 18 Klageanträge sind hinsichtlich ihrer Wertigkeit gleich zu behandeln. Soweit die Beklagte die streitgegenständlichen Auflagen Ziff. 7, 17, 21 Satz 1 und 23 der Auflagen zum Bescheid sowie Ziff. 2 der maßnahmenbezogenen Auflagen im Verfahren aufgehoben bzw. abgeändert hat, waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Auflagen betrafen die vormaligen Klageanträge zu 3, 7, 9, 13 und 16 und betreffen daher insgesamt 5 von 18 Klageanträgen. Mit den vormaligen Klageanträgen zu 5, 8, 10,11,12, 14 und 17 ist die Beklage nach den obigen Ausführungen unterlegen. Hinsichtlich der vormaligen Klageanträge zu 1, 2, 4 und 6 haben die Beteiligten das Verfahren nach Klarstellung der entsprechenden Auflagen übereinstimmend für erledigt erklärt. Insofern waren die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. Hinsichtlich der vormaligen Klageanträge zu 15. und 18. ist die Klägerin nach den obigen Ausführungen unterlegen. Zusammengefasst trägt also die Beklagte die Kosten des Verfahrens im Umfang von 14/18, die Klägerin im Umfang von 4/18.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2019/8_K_4668_17_Urteil_20191127.html - DE:VGAC:2019:1127.8K4668.17.00

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