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Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind nicht gegeben, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird, insbesondere wenn kein dringender Verdacht des subjektiven Tatbestands des § 142 Abs. 1 StGB besteht. Bei einem berührungslosen Unfall außerhalb des vorderen Sichtfeldes eines Fahrzeugführers bedarf der Vorsatz besonders sorgfältiger Prüfung; aus dem Unfallgeschehen an sich oder einem etwaigen entstandenen, erheblichen Schaden kann nicht ohne weiteres auf die Kenntnis des betreffenden Fahrzeugführers geschlossen werden, sondern es müssen Umstände vorliegen, welche den Schluss auf eine Kenntnis des Unfallgeschehens als hinreichend sicher erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |