|
Ein Luftreinhalteplan ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ so kurz wie möglich zu halten. Dies beinhaltet die ernsthafte Auseinandersetzung mit Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge und deren Verhältnismäßigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |