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Die Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an einen internen Betreiber unterfällt Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, welche auch Inhouse-Vergaben erfasst. Eine solche Direktvergabe ist zulässig, wenn die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Eigenerbringungsquote) zum Zeitpunkt der Vergabe sichergestellt sind und die Kontrolle des Auftraggebers über den internen Betreiber gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |