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Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das streitgegenständliche Geschehen zurückzuführen ist. Dazu muss er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war, und konkret zu Art und Umfang der Vorschäden sowie den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vortragen. Eine Beweisaufnahme zur Klärung der Vorschadensbeseitigung erfolgt nur bei ausreichend substantiiertem Vorbringen, andernfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |