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1. Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens. 2. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat (Leitsätze des Gerichts) |