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Landgericht Düsseldorf v. 11.04.2019: Abrechnung eines Leasingvertrags nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Anforderungen an die bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2019 - 15 O 346/16) hat entschieden:

   Ein Leasingvertrag kann bei Zahlungsverzug mit zwei Raten wirksam gekündigt werden; nachträgliche Zahlungen lassen die Kündigung nicht unwirksam werden. Bei der Abrechnung nach vorzeitiger Beendigung ist die Obliegenheit des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung erfüllt, wenn der Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt. Sicherstellungskosten sind nicht ersatzfähig, wenn der Leasinggeber das Fahrzeug auch selbst hätte abholen können und keine Ankündigung einer kostenpflichtigen Sicherstellung durch Dritte erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.144,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 zu zahlen;

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € zu zahlen;

3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Vertrag vom 25.06.2014 ist aufgrund der Kündigungserklärung der Klägerin vom 10.02.2016 wirksam beendet worden.

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte sich in Zahlungsverzug mit zwei Raten befand. Soweit der Beklagte behauptet, es sei lediglich die Januarrate im Jahr 2016 nicht rechtzeitig gezahlt worden, obliegt ihm jedenfalls die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung, die weitere Rate für Februar sei fristgemäß bezahlt worden. Dies ist nicht erfolgt. Insbesondere werden Belege mit zeitlichen Angaben zur Vornahme der pflichtgemäßen Zahlungen nicht vorgelegt.

Der Umstand, dass nachträglich nach Kündigung die ausstehenden Raten gezahlt worden sind, lässt die Kündigung nicht unwirksam werden. Insofern räumt die Klägerin ein, dass der Beklagte am 15.02.2016 mitgeteilt habe, dass er am 12.02.2016 den Rückstand überwiesen habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er mit dieser am 01.02.2016 fällig gewordenen Leasingrate ebenfalls in Verzug gewesen ist. Entsprechender substantiierter Vortrag des Beklagten liegt nicht vor.

2.

Gemäß der vertraglichen Vereinbarung hat die Klägerin einen Anspruch auf Abrechnung des Leasingverhältnisses nach den vertraglichen Grundsätzen unter Berücksichtigung in der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung des Leasingvertrages.

Dieser sieht in Z. XV. Der Vertragsbedingungen vor:

1. "(…) im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingsvertrags durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös.

2. Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die Kosten des Gutachtens tragen der Leasingnehmer und der Leasinggeber je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Gelegenheit, binnen angemessener Frist, sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zuzüglich MWSt liegenden Kaufpreises bereit ist. Geht bis zur Frist darauf kein schriftliches unverbindliches Kaufgebot beim Leasinggeber ein, darf diese das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss des Kaufvertrags mit dem vom Leasingnehmer benannten Kaufinteressenten bleibt es dem Leasinggeber und des Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten.

3. (…)

4. Die weitere Leasingvertragsleistungen (soweit diese vereinbart wurden) werden im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung taggenau zum Tag der Fahrzeugrückgabe abgerechnet."

Die Vornahme der Verwertung fällt in den Aufgabenbereich des Leasinggebers. Er hat die Obliegenheit, die Leasingsache bestmöglich zu verwerten.

Dies ist hier erfolgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Frank Junk in seinem Gutachten vom 13.11.2018 hat das streitige Fahrzeug C. R. x N. (FIN: U.) zum Zeitpunkt 04.03.2016 einen Händlerverkaufswert von 35.642,67 € netto mit den behaupteten Schäden und 39.621,85 € netto ohne Schäden. Selbst wenn man den höheren Händlerverkaufswert zugrunde legt, liegt der Erlös i.H.v. 36.386,55 € netto weniger als 10 % darunter. Damit hat die Klägerin ihre Obliegenheit erfüllt.

Für Kraftfahrzeuge hat der BGH die zumutbaren Verwertungsanstrengungen des Leasinggebers konkretisiert. Eine Verletzung der nach § 254 BGB gebotenen Sorgfaltspflicht ist nicht anzunehmen, wenn der Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt (BGH NJW 1991, 221).

Der Beklagte kann nicht einwenden, dass die Klägerin nicht gewartet habe, bis die Frist zur Mitteilung eines möglichen Drittkäufers abgelaufen ist. Unstreitig hat der Beklagte bis zum Ablauf der Frist und auch bis heute keinen potentiellen Drittkäufer benannt. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte eine entsprechende Darlegung einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit der tatsächlichen Verwertung entgegengehalten werden. Die Ausführungen hierzu bleiben auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis substanzlos.

Weitere Ausführungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang hier Schäden vorlagen, erübrigen sich, da selbst bei Nichtberücksichtigung der Schäden die Klägerin ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nachgekommen ist.

3.

Auch die weitere Abrechnung durch die Klägerin begegnet im Wesentlichen keinen Bedenken.

Dies betrifft zunächst die Anwendung der im Schriftsatz vom 07.09.2017 dargelegten Berechnungsweise für den Ablösewert.

Auch die Abmeldekosten kann die Klägerin von dem Beklagten ersetzt verlangen. Die Abmeldung hätte bei ordnungsgemäßem Vertragsende vom Beklagten in eigenem Interesse selbst vorgenommen werden müssen.

Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Sicherstellungskosten i.H.v. 378,61 € nicht hinreichend darlegen können. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Fahrzeugs, genau genommen mit dem Abholungsangebot in Verzug befand. Der Einwand des Beklagten, es habe der Klägerin oblegen, das Fahrzeug abzuholen, weshalb sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe, kann hier nicht verfangen. Eine Herausgabepflicht des Beklagten lag dergestalt vor, dass vertraglich vorgesehen war, dass auf eine Terminsbestimmung des Beklagten hin, die Abholung erfolgte. Der Beklagte hat auch auf gerichtlichen Hinweis nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass er eine Herausgabe durch Terminsbestimmung und Bereithalten des Fahrzeugs am Übergabeort gegenüber der Klägerin erklärt hat. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerseite ist die pauschale Behauptung, der Beklagte habe das Fahrzeug zur Abholung angeboten, nicht ausreichend qualifiziert. In welcher Form der Beklagte dies der Klägerin angeboten haben will, ist nicht ersichtlich. Die seitens der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 10.02.2016 und 19.02.2016 stehen im Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten, dass dieser einen Abholungstermin angeboten habe. Der Umstand, dass das Fahrzeug unstreitig nach Ablauf beider Fristen sichergestellt worden ist, spricht dafür, dass der Kläger seiner Pflicht zur Vereinbarung eines frühzeitigen Termins zur Übergabe nicht nachgekommen ist. Gegenteiliges konnte dieser nicht substantiiert darlegen.

Jedoch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, dass durch diesen Verzug Sicherstellungskosten angefallen sind. Bei ordnungsgemäßem Angebot zur Abholung hätte nach Vortrag der Klägerin ein Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug bei dem Beklagten abgeholt. Die Sicherstellung wurde entsprechend der Ausführungen im Abschlussbericht gemäß Anl. K5 durch die Drittfirma dergestalt ausgeführt, dass am gleichen Tag der Benachrichtigung durch persönliche Rücksprache die Übergabe des Fahrzeugs an der Wohnanschrift des Beklagten durch seinen Fahrer bewirkt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Mitarbeiter der Klägerin diesen Abholungsversuch nicht gleichermaßen hätte durchführen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben vom 10.02.2016 und 19.02.2016 nicht angekündigt worden ist, dass die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Sicherstellung durch eine Drittfirma im Fall des Ablaufs der (mit einer Woche relativ kurzen) Rückgabefrist im Raume steht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht die Einschaltung des Dienstes der Firma H. nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Kosten können als Schaden nicht geltend gemacht werden.

Etwas anderes gilt für die Standkosten im Umfang von 75,00 €. Diese sind unter Berücksichtigung des auf gerichtlichen Hinweis ergänzten Vortrag der Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.11.2000 (Bl. 123 GA) nicht durch den Verzug des Beklagten mit der Rückgabe des Fahrzeugs, sondern durch die außerordentliche Kündigung selbst entstanden. Den Umstand, dass es zu einer fristlosen Kündigung kommen ist, hatte der Beklagte zu vertreten. Die Klägerin stellte dar, dass bei ordnungsgemäßem Auslaufen des Leasingvertrages der Beklagte das Leasingfahrzeug an den Händler herauszugeben hätte. Der Händler hätte das Fahrzeug meiner Rückkaufvereinbarung von der Klägerin gekauft. Hierdurch wären der Klägerin selbst weder Platzlogistikkosten noch Abmeldekosten entstanden. Diese sind allein wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstanden daher als Folgekosten des Zahlungsverzugs vom Beklagten zu tragen.

4.

Nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Klägerin die Leasingrate für den Monat März 2016 beansprucht. Das Fahrzeug ist am 02.03.2016 an die Klägerin zurückgelangt. Die fristlose Beendigung des Vertrags erfolgte mit Zugang der Kündigung vom 10.02.2016. Die Leistungspflichten sind damit ex nunc gegenseitig entfallen. Wirtschaftliche Nachteile aus der fortgesetzten Nutzung nach Ablauf der Rückgabepflicht sind über die bereits in der Abrechnung berücksichtigten beziehungsweise in der vorangehenden Begründung in Bezug genommenen Umstände hinaus nicht dargelegt worden.

Die Klägerin kann folglich beanspruchen:

Abrechnung aus fristloser Kündigung 9.644,37 €

Kosten 90,18 €

Mahngebühr 5,00 €

Unter Anrechnung der zugestandene Gutaschrift in Höhe von 2.595,24 € beträgt die berechtigte Forderung in Höhe von 7.144,31 €.

III.

Die Klägerin kann den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € verlangen. Die Begründung des Anspruchs fußt auf § 286 BGB.

IV.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf das nur geringfügige Unterliegen der Klägerin auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.204,49 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/15_O_346_16_Urteil_20190411.html - DE:LGD:2019:0411.15O346.16.00

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