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Eine geschäftliche Handlung ist irreführend und unlauter, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Dies ist der Fall, wenn ein beworbener Fahrzeugpreis in einer Internet-Fahrzeugbörse den Eindruck erweckt, für jedermann zu gelten, tatsächlich aber nur bei Vornahme einer Tageszulassung und/oder der Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |