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1. § 35 StrWG NRW gilt nur für Kreuzungen öffentlicher Straßen. 2. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast setzt für im Eigentum der Gemeinde stehende Wirtschaftswege eine Widmung als öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StrWG NRW voraus 3. Die Widmung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Wege als öffentliche Straße erfordert die Zu-stimmung des Landkreises, § 6 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW. 4. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfordert bei einem hochwachsenden Maisfeld nicht das Freihalten von Sichtdreiecken an Einmündungen zu öffentlichen Straßen. (Leitsätze des Gerichts) |