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Ein selbstständiges Beweisverfahren ist unbegründet, wenn der Antragsteller kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat (§ 485 Abs. 2 ZPO) und der Antrag auf eine Behauptung ins Blaue und damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausläuft. Dies gilt insbesondere für die Feststellung von Emissionswerten im WLTP-Prüfzyklus oder im tatsächlichen Fahrbetrieb bei einem vor Inkrafttreten der WLTP-Verordnung erstzugelassenen Fahrzeug. Für solche Feststellungen ist kein rechtliches Interesse erkennbar, da im Rahmen der Typengenehmigung allein die Prüfstandswerte maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |