|
1. Eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung ist gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt. 32 2. Parkanlagen und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich sind vor Schienenverkehrsgeräuschen jedenfalls nicht weitergehend zu schützen als Wohnnutzungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen. 47 (Leitsätze des Gerichts) |