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Ein von einer Planung als Grundstückseigentümer in Anspruch Genommener hat nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal ist. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG setzt die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel fest, ist eine prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte und dient der Straffung des Gerichtsverfahrens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |