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Amtsgericht Köln v. 16.11.2018: Beweislast für Kostenübernahmeerklärung und Mangelfolgeschaden nach Kfz-Reparaturvertrag




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 16.11.2018 - 136 C 12/14) hat entschieden:

   Die Beweislast für eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für Ersatzteile liegt bei der Klägerin; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit nach § 286 ZPO erforderlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz für einen Mangelfolgeschaden aus einem Kfz-Reparaturvertrag setzt den Nachweis voraus, dass ein Schaden entstanden ist, dieser auf eine mangelhafte Werkleistung zurückzuführen ist und die zur Begutachtung gestellten Teile tatsächlich aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug stammen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kfz-Werkstatt - Gewährleistung
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet: Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile (Reibscheibe, Druckplatte, Kupplungsnehmerzylinder und Nehmerzylinder-Kupplung) nach Maßgabe der Rechnung der Firma Autohaus C. vom 16.11.2013 (Blatt 24 der Akte).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts die Richtigkeit ihrer Behauptungen bewiesen,

der Zeuge L. habe gegenüber der Anwältin der Klägerin in zwei Telefonaten zugesagt, die Beklagte übernehme die Kosten für die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile;

das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Schaden an der Kupplung, Druckplatte und Drucklager aufgewiesen, so dass die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile hätten erneuert werden mussten;

dieser (Folge-)Schaden beruhe auf einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten und die Schadensursache könne allein aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich der Beklagten stammen.

Da somit bereits die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinem Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile aus einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten gemäß den §§ 241 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 1 BGB. Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bzw. der für sie tätige Serviceleiter, der Zeuge L., gegenüber der Anwältin der Klägerin in zwei Telefonaten zugesagt hat, die Beklagte übernehme die Kosten für die in der Rechnung vom 16.11.2013 der Ford-Vertragswerkstatt Firma Autohaus C. aufgelisteten Ersatzteile.

Zwar hat die Zeugin Rechtsanwältin N. die Behauptung der Klägerin bestätigt: Sie habe, so die Zeugin, mit dem Zeugen L. telefonisch vereinbart, dass die Beklagte die Ersatzteilkosten für die Reparatur der Folgeschäden übernimmt, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass es sich bei dem Defekt der Kupplung um einen Folgeschaden aus der Reparatur des Schwungrades handele.

Demgegenüber hat der Zeuge L. bekundet, er habe der Rechtsanwältin der Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusagen im Hinblick auf die Kupplung gemacht. Als ihm, so der Zeuge weiter, der Defekt an der Kupplung bekannt geworden sei, habe er gewusst, dass der Zeuge X. nicht Vertragspartner der Beklagten war und diese daher für ihn keine Ersatzteile bei der Firma Ford einreichen konnte.

Im Rahmen des Vollbeweises nach § 286 ZPO, den die Klägerin zu führen hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die tatsächliche Behauptung der Klägerin als wahr zu erachten ist oder nicht. Dazu erfordert zwar die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Tatrichters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Mit anderen Worten: Es ist eine sehr hohe, nahezu eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, die dem Richter persönliche Gewissheit verschafft, eine einfache oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen nicht.

Dieses Beweismaß ist vorliegend nicht erreicht: Das Gericht das keine eigenen Erkenntnisse über den Ablauf der Telefonate zwischen der Klägervertreterin und dem Zeugen L. hat, vermochte nicht mit der notwendigen Gewissheit zu erkennen, wessen Sachdarstellung letztlich zutraf. Auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für oder gegen die Richtigkeit der in diametralem Gegensatz zueinander stehenden Aussagen der Zeugen N. und L., es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Angaben der Zeugin der Klägerin oder des Zeugen der Beklagten als unglaubhaft zu verwerfen; solche legen auch die Parteien nicht dar. Weitere Erkenntnisquellen standen nicht zur Verfügung.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung nicht gelungen ist, die Beklagte habe die Übernahme der streitgegenständlichen Ersatzteilkosten zugesichert.

2. Die Klägerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptforderung gegen die Beklagten auch keinen Anspruch nach den §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf Zahlung von 659,96 € für die Kupplungs-Ersatzteile als Schadensersatz für einen Mangelfolgeschaden aus dem Kfz-Reparaturvertrag (Werkvertrag) der Parteien.

Denn die Klägerin hat nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass an der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein reparaturbedürftiger Schaden entstanden ist; ferner ist nicht bewiesen, dass ein möglicher Schaden an der Kupplung auf eine mangelhaften Werkleistung der Beklagten zurückzuführen ist.

Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 24.08.2015 (Blatt 71-87 der Akte) ausgeführt, die ihm von der Klägerin zur Begutachtung zur Verfügung gestellte Kupplung weise erhebliche Beschädigungen auf: Die Kupplungsdruckplatte zeige auf der Anpressseite deutliche thermische Verfärbungen (blau angelaufen) und Riefenbildung sowie kleine Hitzerisse. Auch die Tangentialblattfedern, so der Sachverständige weiter, seien thermisch verfärbt, es befänden sich Schleifspuren am Außenring. Die drei Druckfedern seien zusammengedrückt und der Rampenring sichtbar verstellt. Aufgrund dieses Befundes sei die Kupplung erneuerungsbedürftig.

Die Schäden sind nach der eindeutigen Wertung des Sachverständigen auf Montagefehler bei der Erneuerung der Kupplungsscheibe oder des Schwungrades zurückzuführen, entweder weil falsches Werkzeug verwendet worden sei oder die kraftgesteuerte Verschleißnachstellung nicht nachgestellt worden sei.

Diese Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen können die Beklagte jedoch nur dann belasten, wenn tatsächlich feststeht, dass es sich bei den Kupplungsteilen, die dem Sachverständigen zur Begutachtung zur Verfügung gestanden haben, um die Kupplung gehandelt hat, die sich tatsächlich zuvor im Fahrzeug der Klägerin befunden hatte.

Dies steht indessen nicht mit hinreichender Sicherheit fest: Bereits der Zeuge Z., der dem Sachverständigen die Kupplung zur Verfügung gestellt hatte, konnte nicht bestätigen, dass es sich bei den übergebenen Teilen um die Kupplung aus dem Fahrzeug der Klägerin gehandelt hatte; er hat lediglich erklärt, er habe diese Teile von dem Zeugen X. erhalten.

Der Zeuge X. hat bei seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 15.11.2017 lediglich erklärt, es sei möglich, dass es sich bei der im Besitz des Sachverständigen befindlichen Kupplung, die dieser zum Termin mitgebracht hatte, um die aus dem Fahrzeug der Klägerin ausgebauten Teile handele.

Im Übrigen hat der Zeuge X. keine eindeutigen Angaben zu einem Defekt an der Kupplung gemacht, er hat lediglich erklärt, durch ein defektes Schwungrad werde auch die Kupplung in Mitleidenschaft gezogen bzw. wenn das Schwungrad erneuert werde, müsse auch die Kupplung erneuert werden.

Allerdings hat der Zeuge X. auch bekundet, das Schwungrad sei auseinandergebrochen die Federn seien abgebrochen gewesen, das Fahrzeug habe keinen Antrieb mehr gehabt.

Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. im zweiten Ergänzungsgutachten vom 10.04.2018 (Blatt 250-256 der Akte) indessen ausgeführt, dass dieser Befund nicht zu den von ihm untersuchten Kupplungsteilen passe: Entsprechende (in diesem Fall zwingend sichtbare Spuren) Spuren würden die ihm zur Verfügung gestellten Kupplungsteile eben gerade nicht aufweisen.

Diesen Ausführungen, gegen welche die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, schließt sich das Gericht nach Überprüfung an: Das Gutachten geht weder von falschen Anknüpfungstatsachen aus noch beinhaltet willkürlich oder nicht nachvollziehbarer Darlegungen.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten die Auffassung vertreten hat, der Sachverständige nehme hier eine rechtliche Wertung vor, wenn er den jeweiligen Tatsachenvortrag der Zeugen als zutreffend unterstelle, schließt sich das Gericht dem nicht an. Denn das Gericht hatte dem Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 26.03.2018 aufgegeben, die Kompatibilität des Vortrags der Klägerin und der Zeugenaussagen zu den von ihm festgestellten Schäden an den von Klägerseite übergebenen Kupplungsteilen zu überprüfen; hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Sachverständige die jeweiligen Aussagen als zutreffend unterstellt.

Ferner hat der Zeuge L. in seiner Vernehmung am 10.06.2015 ausgesagt, ein Mitarbeiter des Zeugen X. sei einmal zu ihm gekommen und habe die ausgebaute Kupplung mitgebracht. Er habe an dieser Kupplung keinen Defekt feststellen können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien insoweit ebenfalls keine Einwände erhoben haben, die diesem überlassene Kupplungsscheibe am 01.06.2008 produziert wurde, die Kupplungsdruckplatte, die keine Ford-Markierungen aufweist, dagegen im Juli 2007.

Dieser Befund lässt sich indessen nicht in Einklang bringen mit der Aussage des Zeugen O., Mitarbeiter des Kundenservice im Kfz Bereich der Beklagten, der bekundet hat, er könne es ausschließen, dass bei der Beklagten im Jahr 2011 eine Kupplung verbaut wurde, von denen die Kupplungsscheibe aus dem Jahr 2008 stammt und die Druckplatte aus Juli 2007. Eine Kupplung bestehe immer aus einem kompletten Kit, in dem sich die Druckplatte und die Reibscheibe befänden. Kupplungen halte die Beklagte auch nicht auf ihrem Lager vor, diese Teile würden jeweils nach Bedarf bestellt und zeitnah (2 x täglich) geliefert. Über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren würden die Teile nicht bei der Beklagten gelagert.

Auch dies spricht daher dagegen, dass es sich bei der dem Sachverständigen übergebenen Kupplung um diejenige handelt, welche die Beklagte im Jahr 2011 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug erneuert hatte.

Wie bereits ausgeführt wurde hat das Gericht im Rahmen des von der Klägerin zu führenden Vollbeweises nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die tatsächliche Behauptung der Klägerin als wahr zu erachten ist oder nicht. Dazu erfordert zwar die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Tatrichters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet. Mit anderen Worten: Es ist eine sehr hohe, nahezu eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, die dem Richter persönliche Gewissheit verschafft, eine einfache oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen nicht.

Dieses Beweismaß ist vorliegend im Hinblick auf die Beschädigung der Kupplung nicht erreicht: Denn die Ausführungen des Sachverständigen zu der ihm zur Begutachtung übergebenen Kupplung können nur dann zu Lasten der Beklagten gewertet werden, wenn auch tatsächlich feststeht, dass es sich bei der begutachteten Kupplung um diejenige handelt, die tatsächlich aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug stammt. Dies ist indessen aus den dargelegten Erwägungen heraus zumindest zweifelhaft, so dass bereits nicht feststeht, dass die Kupplung am Fahrzeug der Klägerin am 16.11.2013 tatsächlich beschädigt war.

Aus den gleichen Gründen steht nicht fest, dass ein möglicher Schaden an der Kupplung - diesen als zutreffend unterstellt - tatsächlich auf eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen ist. Denn wenn nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja welcher Schaden an der Kupplung vorliegt, lässt sich auch nicht feststellen, welche Ursache dieser Schaden hat und ob hierfür eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten kausal gewesen ist.

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Kupplung-Ersatzteile in Höhe von 659,96 € als Mangelfolgeschaden aus dem Kfz-Reparaturvertrag (Werkvertrag) der Parteien gemäß den §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, solche werden auch von der Klägerin nicht dargelegt, so dass die Klage im Hinblick auf die streitgegenständliche Hauptforderung und damit auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abzuweisen war.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 659,96 EUR

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Anwalt unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2018/136_C_12_14_Urteil_20181116.html - DE:AGK:2018:1116.136C12.14.00

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