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Die Beweislast für eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für Ersatzteile liegt bei der Klägerin; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit nach § 286 ZPO erforderlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz für einen Mangelfolgeschaden aus einem Kfz-Reparaturvertrag setzt den Nachweis voraus, dass ein Schaden entstanden ist, dieser auf eine mangelhafte Werkleistung zurückzuführen ist und die zur Begutachtung gestellten Teile tatsächlich aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug stammen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |