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1. Im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 VwVfG kommt es im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen an. Eine parallele Einstellung auf einer Internetseite ist unverbindlich. 2. Aus dem Umstand, dass der Eigentümer bezogen auf sein Grundstück keine Ansprüche auf Lärmschutz hat, folgt kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu Lasten der im Übrigen betroffenen Nachbarschaft. 3. Ein drittbetroffener Grundstückseigentümer hat kein subjektives Recht darauf, die im Rahmen einer Planfeststellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend vorzunehmenden aktiven Schallschutzmaßnahmen (hier: Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück) allein aus ästhetischen Gründen zu verhindern. 4. Liegt die Vorbelastung durch Verkehrslärm bereits oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, löst jede Regelung, die während der Bauzeit eine weitere Erhöhung des Summenpegels der Gesamtbelastung durch Baulärm erlaubt, für die Dauer der bauzeitlichen Lärmbeeinträchtigungen einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach aus. (Leitsätze des Gerichts) |