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Landgericht Dortmund v. 25.10.2018: Zur Klagebefugnis des Versicherten bei Fremdversicherung und Abtretungsverbot in der Fahrzeugversicherung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 25.10.2018 - 2 O 85/17) hat entschieden:

   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nach wirksamer Regelung in F.2 AKB (bzw. § 3 Abs. 2 AKB a) F)) ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, da § 44 Abs. 2 VVG abbedungen werden kann. Eine Abtretung oder Einzugsermächtigung verstößt gegen A.2.13 AKB (A.2.14 AKB). § 95 VVG und G.7 AKB begründen die Klagebefugnis des Versicherten nicht, wenn es sich um eine von vornherein bestehende Fremdversicherung handelt und nicht der Versicherungsnehmer das Fahrzeug veräußert hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 8.004,51 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist nicht klagebefugt und die Beklagte beruft sich in der Klageerwiderung auch darauf.

Nach der wirksamen Regelung in F.2 AKB (OLG Hamm, 20 U 53/04, Urteil vom 06.10.2004, VersR 2005, 934 zu der gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 2 AKB a) F) steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag (vorbehaltlich hier nicht eingreifende Ausnahmebestimmungen) ausschließlich dem Versicherungsnehmer, vorliegend also Frau P, zu.

§ 44 Abs. 2 VVG kann abbedungen werden (OLG Hamm, 20 U 53/04, Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 44 Rn. 25). Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, festzulegen, dass er sich nur mit seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, auseinandersetzen muss. Im Bereich der Fahrzeugversicherung besteht ein solches berechtigtes Interesse zudem deshalb, weil bei Zulassung von Klagen der Versicherten der Versicherer in diesen Fällen zunächst einmal prüfen müsste, ob der Anspruchsteller tatsächlich Versicherter ist, was vielfach nicht einfach ist. Der Versicherte ist hingegen ausreichend dadurch geschützt, dass sich der Versicherer bei den für den Versicherten unerträglichen Härten nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Klausel berufen darf (OLG Hamm, 20 U 53/04).

Die Abtretung vom 23.12.2016 (Anlage K 6, Blatt 32 der Akten) verstößt gegen die wirksame Regelung in A.2.13 AKB (Prölss/Martin, 350, A.2.14 AKB, Rn. 4 und 5). Dies gilt auch für die Einzugsermächtigung Anlage K 8, Blatt 53 der Akten (Prölss/Martin, 350, A.2.14 AKB, Rn. 5, BGH, X ZR 146/94, Urteil vom 11.03.1997, NJW 1997, 3434), weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was durch den Abtretungsausschluss verhindert werden soll.

Aus § 95 VVG und G.7 AKB ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers nicht. Es handelte sich unstreitig um eine Fremdversicherung, denn die Versicherungsnehmerin P war nicht die Eigentümerin des Fahrzeugs. § 95 VVG und G.7 AKB betreffen nur die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer (OLG Hamm, 20 U 284/95, Urteil vom 19.04.1996, NZV 1996, 412, Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung, 19. Aufl., AKB G.7, Rn. 26, Prölss/Martin, § 95 Rn. 94, 350, AKB, G.7, Rn. 2).

Sinn und Zweck von § 95 VVG und G.7 AKB liegt darin, das Versicherungsverhältnis dem versicherten Interesse folgen und deshalb auf den Erwerber der Sache übergehen zu lassen. Veräußert aber, wie im vorliegenden Fall, nicht der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug, und liegt von Vornherein eine Fremdversicherung vor, ist für einen Übergang der Versicherungsnehmerstellung kein Raum. Der Erwerber rückt anstelle des Veräußerers in die Position des Versicherten ein (Prölss/Martin, § 95 Rn. 24) und nicht in die des Versicherungsnehmers.

Der Beklagten fällt kein Rechtsmissbrauch zur Last. Der Versicherer darf sich auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zu Gunsten des Versicherten wahrzunehmen und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (OLG Hamm, 20 U 53/04 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dass die Versicherungsnehmerin nicht bereit ist, den hier streitgegenständlichen Anspruch durchzusetzen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorkorrespondenz ist unerheblich, denn die Beklagte hat sowohl mit der Versicherungsnehmerin als auch mit dem Kläger als Fahrer des Unfallfahrzeuges korrespondiert. Aus den Schreiben K 10 und K 11 ergibt sich ausdrücklich, dass die Beklagte davon ausging, dass Frau P Versicherungsnehmerin ist. Frau P hat der Beklagten den Schaden auch unstreitig angezeigt.

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die Beklagte ihm die Zahlung der Entschädigung telefonisch zugesagt hat. Die Zeuginnen T und G1 haben dazu widersprüchliche Angaben gemacht und die Kammer war mangels objektiver Anhaltspunkte außer Stande insoweit hinreichend sichere Feststellungen (dazu BGH, IV ZR 116/11, Beschluss vom 18.01.2012, VersR 2012, 849) zu treffen.

Die Klage war daher mangels Aktivlegitimation des Klägers mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2018/2_O_85_17_Urteil_20181025.html - DE:LGDO:2018:1025.2O85.17.00

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