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Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nach wirksamer Regelung in F.2 AKB (bzw. § 3 Abs. 2 AKB a) F)) ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, da § 44 Abs. 2 VVG abbedungen werden kann. Eine Abtretung oder Einzugsermächtigung verstößt gegen A.2.13 AKB (A.2.14 AKB). § 95 VVG und G.7 AKB begründen die Klagebefugnis des Versicherten nicht, wenn es sich um eine von vornherein bestehende Fremdversicherung handelt und nicht der Versicherungsnehmer das Fahrzeug veräußert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |