Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 25.10.2018: Baugenehmigung für Videoboard-Werbeanlage: Keine Verkehrsgefährdung oder störende Häufung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 25.10.2018 - 1 K 2818/18) hat entschieden:

   Eine konkrete Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW setzt die Erwartung voraus, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die Anlage abgelenkt wird, wobei auf die örtlichen Verhältnisse und die Art der Werbeanlage abzustellen ist; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Eine störende Häufung von Werbeanlagen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) liegt vor, wenn mindestens drei Anlagen in enger räumlicher Beziehung gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und der Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.06.2017 verpflichtet, der Klägerin die beantrage Baugenehmigung zur Errichtung einer Videoboard-Werbeanlage auf der Liegenschaft C. P. , N. Straße XX, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


In Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die im Streit stehende Werbeanlage stellt eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW dar, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig ist. Sie ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW genehmigungsfrei, weil sie eine Größe von deutlich mehr als 1 qm aufweist. Ihre Zulässigkeit ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Dies ist hier nicht der Fall. Das von der Klägerin geplante Vorhaben steht mit dem geltenden Baurecht in Einklang. Insbesondere stehen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

Das Vorhaben gefährdet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW). Die Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.

Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung. Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.

Der nunmehr zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auch zu Werbeanlagen mit Bildwechsel - namentlich zu den so genannten Mega-Light-Wechselanlagen -stets betont, dass bei solchen Werbeanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden müsse, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe.

Das Gericht überträgt diese Herangehensweise auch auf die hier beantragte Werbeanlage in Form eines so genannten Videoboards. Es erkennt keinen durchgreifenden Unterschied zwischen einer solchen Anlage, bei der sich der Bildwechsel digital vollzieht, und einer Mega-Light-Wechselanlage, bei der die unterschiedlichen Werbebotschaften rollierdend wechseln.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung ist hier keine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten.

In Fahrtrichtung Nordosten liegen solche Wirkungen schon deshalb nicht vor, weil die Anlage für Verkehrsteilnehmer auf diesen Fahrspuren wegen der einseitigen Ausführung in die Gegenrichtung keine Werbewirkung entfaltet. Sofern nur der Baukörper wahrnehmbar ist, wird dadurch keine Verkehrsgefährdung hervorgerufen. Die Sicht auf die Einmündung zu dem Einzelhandelsbereich unmittelbar hinter dem Vorhabenstandort wird aufgrund der Höhe der Werbeanlage und der Errichtung auf einem schmalen Monofuß nicht behindert. Verkehrszeichen oder Lichtsignalanalgen werden nicht verdeckt.

Aber auch auf den entgegengesetzten Fahrspuren entfaltet die beantragte Werbeanlage keine konkrete verkehrsgefährdende Wirkung. Die Verkehrssituation ist nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Allein aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen mit Schwerlastverkehr ergibt sich eine solche Komplexität nicht. Auch sonst ist die Verkehrsführung im Wirkbereich der Werbeanlage als einfach einzustufen. Einmündungen, Kreuzungen oder Fußgängerüberwege sind nicht vorhanden, die beiden Fahrspuren verlaufen geradlinig in Richtung Südwesten. Einzig die dort vorzufindende Bushaltestelle verleiht der Verkehrssituation ein geringes Maß an Komplexität. Dies alleine reicht jedoch nicht, um eine besonders schwierige und in erhöhtem Maße aufmerksamkeitsbedürftige Verkehrssituation anzunehmen. Sofern die Beklagte auf die Unfallhäufungsstellen verweist, liegen diese jeweils in mehreren hundert Metern Entfernung zum Wirkbereich der Werbeanlage und können insoweit eine Verkehrsgefährdung nicht begründen. Auch aus der selbstständigen Beleuchtung der Werbeanlage ergibt sich keine Verkehrsgefährdung. Es gibt in der Nähe keine Lichtzeichenanlage, der die Werbeanlage bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit entziehen könnte.

Das Vorhaben bewirkt auch keine störende Häufung von Werbeanlagen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässig ist.

Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.

Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der "Häufung" und der "Störung" zu unterscheiden.

Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können.

Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW.

Diese Voraussetzungen für eine störende Häufung liegen hier nicht vor. Zwar ist von einer Häufung an Werbeanlagen auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Sammelhinweiswerbeträger nicht um lediglich eine Werbeanlage. Schon allein deshalb liegen mehr als drei Werbeanlagen vor. Die beiden Werbeanlagen an der N. Straße YY und ZZ fallen jedoch nicht ins Gewicht. Die in Augenscheinnahme während des Ortstermins ergab insoweit, dass beide Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung P1. nicht gleichzeitig mit dem Sammelhinweiswerbeträger bzw. mit der hinzugedachten beantragten Anlage wahrnehmbar sind. Die Werbeanlage an der N. Straße YY wird für die Autofahrer durch den Wegweiser eines Parkleitsystems derart großflächig verdeckt, dass die dort angebrachten Plakate überhaupt nicht mehr erkennbar sind. Gleiches gilt für die Werbeanlage an der N. Straße ZZ, die durch das Gebäude mit der Hausnummer YY verdeckt wird. Bei Verwirklichung der beantragten Werbeanlage würde diese auch den Fußgängern in Richtung P1. das Blickfeld auf die beiden vorgenannten Werbeanlagen verdecken.

Diese vorgefundene Häufung ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht störend. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters nicht derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet. Aufgrund der Lage des vorgesehenen Standorts und der Eigenart seiner unmittelbaren Umgebung rechnet ein durchschnittlicher Betrachter mit einer gewissen Ansammlung von Werbeanlagen. Das Baugebiet des Vorhabengrundstücks an der vielbefahrenen N. Straße ist - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - als Mischgebiet zu qualifizieren, welches auch deutlich gewerblich geprägt ist. Auch liegt kein Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Zwischen den einzelnen wahrnehmbaren Werbeanlagen ist genügend werbefreien Fläche vorhanden, in der ein Betrachter von Werbeeinflüssen verschont bleibt. Insbesondere entsteht nicht der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2018/1_K_2818_18_Urteil_20181025.html - DE:VGMI:2018:1025.1K2818.18.00

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