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Eine konkrete Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW setzt die Erwartung voraus, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die Anlage abgelenkt wird, wobei auf die örtlichen Verhältnisse und die Art der Werbeanlage abzustellen ist; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Eine störende Häufung von Werbeanlagen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) liegt vor, wenn mindestens drei Anlagen in enger räumlicher Beziehung gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und der Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |