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Die Werbung mit einer "Nirgendwo Günstiger Garantie" für Kfz-Versicherungsvergleiche ist unlauter und irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere Kfz-Versicherung zu finden sei als in dem Vergleich der Beklagten enthalten, die Garantie sich aber tatsächlich nur auf die dargestellten Tarife bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |