|
Kann der streitige Unfallhergang nicht aufgeklärt werden, weil keine Partei Umstände nachweisen konnte, die eine über die eigene Betriebsgefahr hinausgehende Haftung der jeweils anderen Partei begründen könnten, ist eine hälftige Haftungsteilung nach § 17 Abs. 2, 1 StVG anzunehmen. Bei der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen nach § 286 ZPO sind wahrnehmungs- und aussagepsychologische Erkenntnisse über Fehlerquellen bei der Wahrnehmung, Speicherung und Erinnerung von Informationen zu berücksichtigen, insbesondere die Anreicherungstendenz des menschlichen Gedächtnisses und die fehlende Aussagekraft der subjektiven Überzeugung des Zeugen von der Richtigkeit seiner Aussage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |