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Nach § 4 Abs. 1 S. 1 lit. d) ARB 2012 ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalls derjenige, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der Begriff des Rechtsverstoßes umfasst ein Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und bereits den Keim des späteren Rechtskonflikts in sich trägt, wobei es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden. Dies gilt auch für Passivprozesse des Versicherungsnehmers, da die Anknüpfung an die erste Rechtsverletzung den Abschluss von Versicherungsverträgen verhindern soll, bei denen der künftige Versicherungsnehmer bereits mit einer rechtlichen Auseinandersetzung rechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |