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Es ist für den Haftungsmaßstab des § 435 HGB nicht ausreichend, dem Fahrer des Frachtführers die Gefahrenlage erst bei der Verladung des Transportgutes zu verdeutlichen, weil der Frachtführer dann nicht mehr reagieren kann. Der Hinweis - spiegelbildlich zum Mitverschulden - hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportgutes den Frachtvertrag überhaupt ausführen will und die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. (Leitsätze des Gerichts) |