Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.04.2018: Zum Rechtsschutzbedürfnis bei bereits dem Grunde nach zugesprochenem Erstattungsanspruch für passiven Schallschutz im Planfeststellungsbeschluss




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 16.04.2018 - 11 A 286/15) hat entschieden:

   1. Ist in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss einem Betroffenen dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschut-zes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden, fehlt für eine Ver-pflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Für eine weitergehende "Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen" ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Lärmschutz
und
BImSchV24 - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Der Planfeststellungsbeschluss des ehemals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1998 für den sechsstreifigen Ausbau der A 2 in H. , der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bestandskräftig ist, hat den Klägern dem Grunde nach bereits einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugesprochen.

1. Bei der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einen Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf eine angemessene Entschädigung in Geld für passive Schallschutzmaßnahmen hat, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Hiernach hat der Träger der Straßenbaulast in den genannten Fällen also zunächst sicherzustellen, dass durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - wie etwa Lärmschutzwände und/oder Lärmschutzwälle, Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags u. ä. - zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichem Verkehrslärm die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) normierten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Lässt sich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand realisieren, können nach den §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 BImSchG die Betroffenen auf Grund eines abwägenden schlüssigen Schallschutzkonzeptes

- vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 77 ff. -

auf die Erstattung der Kosten für Maßnahmen des passiven Schallschutzes an den in ihrem Eigentum stehenden Anlagen verwiesen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss des ehemals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1998 entspricht diesem Normgefüge. Er hat entsprechend dem Vorrang des aktiven vor dem passiven Schallschutz in einem ersten Schritt zunächst Maßnahmen des aktiven Schallschutzes planfestgestellt (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 11, BA 2), so etwa das Aufbringen eines lärmmindernden Straßenoberflächenbelages und im Streckenabschnitt südöstlich der Siedlung C. einen Lärmschutzwall bzw. Lärmschutzwände (vgl. auch die Neufassung der lärmschutztechnischen Unterlagen im Deckblatt 2, Erläuterungsbericht mit Lageplan, Unterlage 15.12.1, BA 4). Sodann hat die Planfeststellungsbehörde den Eigentümern der im Planfeststellungsbeschluss unter A. 2.5 lfd. Nr. 58 genannten Wohngrundstücke die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Maßnahmen des passiven Schallschutzes - dem Grunde nach - zugesprochen, soweit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch nach Durchführung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden (vgl. PFB Nr. A. 5.2.2, S. 11 f., BA 2). Die Formulierung "sind vom Träger der Straßenbaulast darauf hinzuweisen" ist zwar nicht ganz eindeutig. Aus dem weiteren Text ergibt sich aber, dass die Planfeststellungsbehörde einen solchen Erstattungsanspruch dem Grunde nach bereits im Planfeststellungsbeschluss geregelt hat und nicht erst von dem Hinweis des Trägers der Straßenbaulast abhängig machen wollte.

Das Wohnhausgrundstück der Kläger ist in der durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB A. 2.5 lfd. Nr. 58, S. 9, BA 2) in Bezug genommenen "Liste der Objekte mit grundsätzlichem Anspruch auf passiven Schallschutz" enthalten (vgl. dort A 2.13b - Wohnhäuser nördlich der A 2, BA 4).

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass den Klägern bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Mai 1998 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen wurde. In einem solchen Fall fehlt aber für eine Verpflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis.

Vgl. zu Entschädigungsansprüchen für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, S. 169.

II. Für einen weiteren Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf eine (erneute) "Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen" ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Wenn in einem Planfeststellungsbeschluss einem betroffenen Grundstückseigentümer dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden ist, dann ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Entschädigung zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Diese Verordnung ist die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Hierin sind die Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen definiert, die schutzbedürftigen Räume und deren Umfassungsbauteile benannt und der Umfang der Schutzmaßnahmen geregelt.

Vgl. auch BR-Drucks. 463/96, S. 10.

Eine Entschädigung ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aber nur für die "erbrachten notwendigen Aufwendungen" zu zahlen. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zunächst erst einmal selbst vorzunehmen bzw. deren Durchführung in Auftrag zu geben hat. Mit anderen Worten ist der Eigentümer vorleistungspflichtig. Erst dann wird der Entschädigungsanspruch fällig.

Vgl. etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 42 Rn. 22; Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, § 42 Rn. 54 f.

In einem weiteren Schritt kann er die Erstattung der Kosten für diese tatsächlich erbrachten baulichen und technischen Maßnahmen vom Straßenbaulastträger fordern. Einigen sich der Träger der Straßenbaulast und der Betroffene nicht gütlich, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG).

Insoweit ist also, wenn der Straßenbaulastträger eine Entschädigung ablehnt, erst ein Entschädigungsverfahren bei der zuständigen Bezirksregierung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 18 Abs. 1 EEG NRW) durchzuführen. Bei Klagen auf Kostenersatz und bei einem Streit über die Höhe des Anspruchs sind im Klagewege die Zivilgerichte anzurufen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 50 EEG NRW). Dem entspricht auch die Zuweisung an die Zivilgerichte in § 19a FStrG.

Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 42 Rn. 26; inzident: BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 379/02 -, NVwZ 2003, 1286 f.

Der Hinweis eingangs des angefochtenen Urteils auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

- vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 UE 1897/91 -, juris,

zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges in Fällen der vorliegenden Art geht fehl. Dort ging es um den Streit über die erstmalige Gewährung von Entschädigungsleistungen dem Grunde nach, die nach dem Umbau einer Straße bzw. eines Platzes ohne vorherigen Planfeststellungsbeschluss oder Bebauungsplan geltend gemacht wurden.

2. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer "Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen" kommt nach dem vorstehend Dargelegten auch im Übrigen nicht in Betracht, wollte man das Klagebegehren der Kläger dahingehend verstehen (vgl. § 88 VwGO), eine konkrete Entschädigungssumme für passive Schallschutzmaßnahmen gewährt zu erhalten.

Zwar hätte der Senat die Rechtswegfrage im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Ebenso wäre es wegen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtsträgerprinzips (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unerheblich, dass die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, und nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung (N. ), gerichtet ist.

Es fehlt aber sowohl an einer vorherigen Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde als auch an der Darlegung, dass die Kläger passive Schallschutzmaßnahmen durchgeführt haben und welche notwendigen Aufwendungen sie hierfür erbracht haben.

III. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass "der Anspruch dem Grunde nach durch den Planfeststellungsbeschluss … bereits bestandskräftig festgestellt ist" (Urteilsabdruck S. 10, zweiter Absatz). Die erste Instanz hat allerdings offenkundig zu der Frage einer möglichen Verjährung etwaiger Erstattungsansprüche unabhängig von einem konkreten, d. h. der Höhe nach bezifferten, Erstattungsverlangen inzident Stellung nehmen und den Eintritt einer Verjährung verneinen wollen. Dabei wurde allerdings nicht gesehen, dass durch die Verpflichtung des Beklagten mit dem tenorierten Ausspruch in der Sache nicht nur eine Erstattungspflicht dem Grunde nach über eine denkbare dreijährige Verjährungsfrist hinaus perpetuiert, sondern der Anspruch bei Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 121 VwGO) erneut festgeschrieben und damit der Lauf der Verjährungsfrist nochmals begründet würde.

IV. Die vom Verwaltungsgericht zugleich ausgesprochene "Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2012" kann ebenfalls - isoliert - keinen Bestand haben.

Bei dem in Rede stehenden Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau handelt es sich nicht um einen aufhebbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Das Schreiben vom 4. Juni 2012 enthält neben einer chronologischen Darstellung zwar Ausführungen dazu, dass ein Entschädigungsanspruch der Kläger verjährt sei. Diesen Ausführungen kommt jedoch kein Regelungsgehalt zu, vielmehr handelt es sich um einen rechtlich unverbindlichen Hinweis, zumal der Landesbetrieb Straßenbau für das Entschädigungsverfahren örtlich und auch sachlich nicht zuständig ist, sondern die Bezirksregierung N. . Im Übrigen wurde bezüglich dieses Hinweises den Klägern keine Möglichkeit einer Überprüfung aufgezeigt und dem Schreiben keine Rechtbehelfsbelehrung beigefügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2018/11_A_286_15_Urteil_20180416.html - DE:OVGNRW:2018:0416.11A286.15.00

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