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1. Ist in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss einem Betroffenen dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschut-zes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden, fehlt für eine Ver-pflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Für eine weitergehende "Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen" ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. (Leitsätze des Gerichts) |