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Die Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 6 PflVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Annahme, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden, nicht von rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getragen wird. Allein das Abstellen auf eine Betriebsuntersagung gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FZV enthebt das Tatgericht nicht von der Verpflichtung, zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses konkrete Feststellungen zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |