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Mit der Bereitstellung einer Parkmöglichkeit wird dem Nutzer ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags im Wege einer Realofferte unterbreitet, das er durch das Abstellen seines Fahrzeugs annimmt. Die auf der Beschilderung abgedruckten Vorgaben, wonach das Parken bei einer Höchstdauer nur mit Parkscheibe statthaft ist und andernfalls ein "erhöhtes Parkentgelt" erhoben wird, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden. Die Klausel über das "erhöhte Parkentgelt" ist als Vertragsstrafe i.S.d. § 339 BGB wirksam, auch wenn sie nicht abschließend beziffert ist (Mindestbetrag mit Leistungsbestimmungsrecht) und verschuldensunabhängig erhoben wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |